Norm
EO §382 Z8 IIIDRechtssatz
Wenn die Ehegattin, die nur Anspruch auf Naturalunterhalt hat, ausnahmsweise den Unterhalt in Form einer Geldrente verlangt, so liegt es an ihr, wichtige Gründe zu bescheinigen, daß es ihr im gegebenen Fall nicht zugemutet werden könne, mit dem Beklagten in häuslicher Gemeinschaft zu leben und so den Unterhalt in natura zu erhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0005518Dokumentnummer
JJR_19580226_OGH0002_0010OB00087_5800000_001