RS OGH 1958/2/26 6Ob7/58, 5Ob68/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1958
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Norm

ABGB §1478
4.DVEheG §18
EO §81 Z4

Rechtssatz

Werden durch die Anwendung des ausländischen Gesetzes Grundsätze der österreichischen Rechtsordnung verletzt oder subjektive Rechte von Inländern in sittenwidriger Weise beeinträchtigt, darf das Gesetz nicht herangezogen werden. Die dadurch entstehende Lücke ist möglichst mit einer anderen ausländischen Rechtsnorm auszufüllen. Anwendung der Vorbehaltsklausel bei Verkürzung einer Vejährungfrist im Ausland ohne Erlassung ausreichender Übergangsbestimmungen (Tschechoslowakei).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 7/58
    Entscheidungstext OGH 26.02.1958 6 Ob 7/58
    SZ 31/33 = ZfRV 1962,117 (mit Glosse von Schwimann)
  • 5 Ob 68/65
    Entscheidungstext OGH 12.07.1965 5 Ob 68/65
    nur: Werden durch die Anwendung des ausländischen Gesetzes Grundsätze der österreichischen Rechtsordnung verletzt oder subjektive Rechte von Inländern in sittenwidriger Weise beeinträchtigt, darf das Gesetz nicht herangezogen werden. (T1) = SZ 38/121

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0002415

Dokumentnummer

JJR_19580226_OGH0002_0060OB00007_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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