RS OGH 1958/2/26 6Ob26/58, 4Ob224/18x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1958
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Norm

MG §19 Abs2 Z5 B

Rechtssatz

Die Möglichkeit der Geltendmachung eines dringenden Eigenbedarfes von Deszendenten des Vermieters ist nicht von einer Sorgepflicht des Vermieters für sie abhängig. Es muß ein dringendes Bedürfnis des Deszendenten vorliegen; seine Interessen sind bei der Interessenabwägung jenen des Mieters gegenüberzustellen; auch sein Selbstverschulden kann vom Mieter der Kündigung mit Erfolg entgegengehalten werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 26/58
    Entscheidungstext OGH 26.02.1958 6 Ob 26/58
    Veröff: SZ 31/34 = JBl 1958,511 = HBZ 1958/20,3 = ImmZ 1958,341
  • 4 Ob 224/18x
    Entscheidungstext OGH 26.02.2019 4 Ob 224/18x
    Vgl; Beisatz: Beim Eigenbedarf des Deszendenten können sowohl dessen eigenes als auch ein Verschulden des Vermieters der Kündigung entgegen gehalten werden. (T1)
    Beisatz: Hier: Verkauf der Eigentumswohnung des Sohnes zwecks Anschaffung eines Ferienhauses. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0067925

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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