Norm
MG §19 Abs2 Z5 BRechtssatz
Die Möglichkeit der Geltendmachung eines dringenden Eigenbedarfes von Deszendenten des Vermieters ist nicht von einer Sorgepflicht des Vermieters für sie abhängig. Es muß ein dringendes Bedürfnis des Deszendenten vorliegen; seine Interessen sind bei der Interessenabwägung jenen des Mieters gegenüberzustellen; auch sein Selbstverschulden kann vom Mieter der Kündigung mit Erfolg entgegengehalten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0067925Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019