Norm
ABGB §565Rechtssatz
Testierfähigkeit oder Testierunfähigkeit ist an und für sich eine Rechtsfrage, die auf Grund der Feststellungen über den Geisteszustand des Erblassers und den Grad der Beeinträchtigung der Willensbildung zu beantworten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0012408Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.06.2020