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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §1091;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des J in H, vertreten durch Dr. Erwin Fidler, Rechtsanwalt in 8230 Hartberg, Schildbach 111, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 17. Juni 1997, Zl. LGS600/LA2/1218/1997-Dr.J/Fe, betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 938,52 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
In seinem Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld vom 24. November 1995 gab der Beschwerdeführer an, einen land(forst)wirtschaftlichen Besitz mit einem Einheitswert von S 51.000,-- zu bewirtschaften. Daraufhin wurde ihm von der regionalen Geschäftsstelle des AMS Hartberg mit Zahlungs- und Verrechnungsauftrag vom 20. März 1996 das Arbeitslosengeld ab dem 27. November 1995 zuerkannt. Am 1. August 1996 erhielt die regionale Geschäftsstelle von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ein Schreiben, wonach der Beschwerdeführer (durch Übernahme einer weiteren Liegenschaft mit einem Einheitswert von S 4.000,-- per 1. Mai 1994) einen Eigengrund mit einem Einheitswert von insgesamt S 55.000,-- bewirtschafte.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde das vom Beschwerdeführer im Zeitraum vom 27. November 1995 bis zum 14. April 1996 bezogene Arbeitslosengeld in der Höhe von S 52.459,-- gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und gemäß § 25 Abs. 1 AlVG rückgefordert. Die belangte Behörde führte in der Begründung aus, der Beschwerdeführer sei zusätzlich zu den von ihm bekannt gegebenen Flächen mit einem Einheitswert von S 51.000,-- "Alleineigentümer und alleiniger Betriebsführer" von land(forst)wirtschaftlichen Flächen mit einem Einheitswert von S 4.000,-- und gelte daher gemäß § 12 Abs. 6 lit. b AlVG nicht als arbeitslos. Für die vom Beschwerdeführer behauptete Verpachtung der Fläche mit dem Einheitswert von S 4.000,-- an Josef und Elfriede G. ab dem 1. Jänner 1995 lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Der am 16. Oktober 1996 abgeschlossene schriftliche Pachtvertrag zum Zwecke der Nutzung als Pferdeweide und zur Futtergewinnung könne nicht anerkannt werden, weil in dem Pachtvertrag von einer unbebauten "sauren" (für landwirtschaftliche Zwecke kaum geeigneten) Wiese die Rede sei. Die angebliche Eignung der sauren Wiese zur Futtermittelgewinnung sei für einen Laien nicht nachvollziehbar. Die betreffende Fläche habe - im sachverhaltsbezogen relevanten Zeitraum - auch gar nicht als Pferdeweide oder zur Futtergewinnung verwendet werden können, weil sie spätestens ab Frühjahr 1995 mit Erlen (so genanntem Energieholz) bepflanzt worden sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer für 1995 einen "EU-Mehrfachantrag auf Brachfläche" für die betreffende Fläche gestellt, was insbesondere dann geschehe, wenn Energieholz angesetzt werde. Die behauptete Vertragsgestaltung könne für Zwecke der Arbeitslosenversicherung nicht anerkannt werden. Der Beschwerdeführer sei daher im genannten Zeitraum gar nicht arbeitslos gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wiederholt sein bereits im Verwaltungsverfahren erstattetes Vorbringen, wonach er lediglich die Liegenschaft Sch. (mit einem Einheitswert von S 51.000,--) als Landwirtschaft betreibe bzw. besitze. Die in seinem Hälfteeigentum stehende Liegenschaft O. (mit einem anteiligen Einheitswert von S 4.000,--) sei seit dem 1. Jänner 1995 an Josef und Elfriede G. verpachtet, sodass dieser Einheitswert nicht in die Berechnung einzubeziehen sei. Die belangte Behörde habe eine unrichtige Beweiswürdigung vorgenommen, weil unerheblich sei, wie die Pächter das gepachtete Grundstück tatsächlich genützt hätten. Das Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil die belangte Behörde zum Pachtvertrag weder die beantragten Zeugen Wolfgang und Anna P. noch die Pächter Josef und Elfriede G. vernommen habe. Hätte die belangte Behörde diese Zeugen befragt, hätte sich eindeutig der Beginn des Pachtverhältnisses mit 1. Jänner 1995 ergeben. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer darüber hinaus keine Möglichkeit eingeräumt, zur Frage des rückwirkenden Abschlusses des Pachtvertrages bzw. zur Frage der Nutzung der verpachteten Fläche Stellung zu nehmen.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde im Ergebnis zum Erfolg.
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit Übergabsvertrag vom 8. April 1994 von seinen Eltern den Hälfteanteil einer landwirtschaftliche Fläche übernommen hat und nunmehr - neben Josef und Anna P. - zur Hälfte Eigentümer dieser Fläche mit einem auf seinen Anteil entfallenden Einheitswert von S 4.000,-- ist. Mit Schreiben vom 6. August 1996 ersuchte das AMS Hartberg den Beschwerdeführer um Mitteilung, ob er "diesen Einheitswert ... alleine" besitze oder ob er diesen bzw. einen Teil davon verpachtet habe. Am 19. August 1996 gab der Beschwerdeführer niederschriftlich an, der Einheitswert von S 4.000,-- sei in dem von S 51.000,-- "inkludiert". Am 23. September 1996 teilte der Beschwerdeführer dem AMS Hartberg mit, es handle sich bei dem Grundstück um eine Wiese in den Auen der Lafnitz, die von den Miteigentümern Josef und Anna P. gemäht worden sei, solange sie das Gras für das Vieh benötigt hätten, was seit mehreren Jahren nicht mehr der Fall sei. Am 22. Oktober 1996 legte der Beschwerdeführer (im Berufungsverfahren) einen schriftlichen "Pachtvertrag" vom 16. Oktober 1996 zwischen ihm als Verpächter und Josef und Elfriede G. als Pächter vor, mit dem bestätigt wird, Pachtgegenstand sei eine dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Benützungsvereinbarung mit den Miteigentümern allein zur Benutzung überlassene Teilfläche der Liegenschaft O. (einer in der Natur unbebauten "sauren" Wiese, die "kaum für landwirtschaftliche Nutzungen geeignet" sei). Der Beschwerdeführer habe diesen Pachtgegenstand um S 500,-- jährlich "auf Grund einer mündlichen Vereinbarung ... seit 01.01.1995 an die Pächter verpachtet." Die Verpachtung sei "zur Nutzung als Pferdewiese und zum Teil zur Futtergewinnung" erfolgt. Am 2. Mai 1997 gab ein Nachbar der Liegenschaft O. als Zeuge vor der regionalen Geschäftsstelle des AMS Hartberg an, dass diese bis 1993 als Wiese genutzt worden sei. Ab Frühjahr 1994 sei Mais angebaut worden, ab Frühjahr 1995 "Energieholz" (Erlen). Nach einer Auskunft der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft in Hartberg vom 11. Juni 1997 habe der Beschwerdeführer "für 1995 einen EU-Mehrfachantrag auf Brachfläche" gestellt. Dies geschehe insbesondere dann, wenn Energieholz angesetzt werde, denn dann bestünde die Möglichkeit, diese als Brachfläche anzuerkennen.
Ohne dem Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter Gelegenheit zu geben, zu diesen Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen, und ohne weitere Zeugen zu vernehmen, erließ die belangte Behörde hierauf den angefochtenen Bescheid.
Gemäß § 12 Abs. 3 lit. b AlVG gilt nicht als arbeitslos, wer selbstständig erwerbstätig ist, wovon gemäß § 12 Abs. 6 lit. b AlVG in der hier anzuwendenden Fassung des Art. XXII Z. 7 des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, aber ausgenommen ist, wer einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb besitzt, dessen Einheitswert den Betrag von S 54.000,-- nicht übersteigt (zur verdeutlichenden Funktion des Begriffs "besitzen" gegenüber dem vorher in Geltung gestandenen "bewirtschaften" vgl. das Erkenntnis vom 21. April 1998, Zl. 97/08/0541). Der Ausschluss der Arbeitslosigkeit auf Grund des Einheitswertes kommt nur zum Tragen, wenn eine selbstständige Erwerbstätigkeit gegeben ist (vgl. dazu das Erkenntnis vom 8. September 1998, Zl. 95/08/0307, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Beurteilung, ob die Voraussetzung des Führens eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf eigene Rechnung und Gefahr iS des § 12 Abs. 6 lit. b AlVG vorliegt, wiederholt auf die entsprechenden (die Versicherungspflicht regelnden) Bestimmungen des BSVG hingewiesen und ausgesprochen, die zu unterstellende Absicht des Gesetzgebers, ein in seinen einzelnen Zweigen aufeinander abgestimmtes System der sozialen Sicherheit einzurichten, gebiete auch eine einheitliche Beurteilung der Zurechnung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes innerhalb der verschiedenen Bereiche der gesetzlichen Sozialversicherung (vgl. die Erkenntnisse vom 25. Jänner 1994, Zl. 94/08/0001, und vom 21. April 1998, Zl. 97/08/0541). Wie für das Bestehen einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG ist auch für das "Besitzen" eines land(fort)wirtschaftlichen Betriebes im oben beschriebenen Sinn des § 12 Abs. 6 lit. b AlVG die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Landarbeitsgesetz 1984 maßgebend, welche lautet:
"(1) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion (...). In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte (...)."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 LAG dann gegeben, wenn innerhalb einer organisatorischen Einheit mit Hilfe von technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse in der land- und forstwirtschaftlichen Produktion fortgesetzt verfolgt wird. Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum vom 27. November 1995 bis zum 14. April 1996 einen solchen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr geführt hat. Strittig ist, ob der (anteilige) Einheitswert (vgl. hiezu die entsprechenden Bestimmungen des § 23 Abs. 3 und 5 BSVG) der (nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers verpachteten bzw. nach den Feststellungen der belangten Behörde "mit Energieholz bepflanzten" und möglicherweise als förderbare Brachfläche anzuerkennenden) Liegenschaft O. von S 4.000,-- dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers iS des § 12 Abs. 6 lit. b AlVG zuzurechnen ist.
Eine Zurechnung des auf die Liegenschaft O. bezogenen Teiles des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes an den Beschwerdeführer wäre jedenfalls dann vorzunehmen, wenn er auf der betreffenden, in seinem (Mit)Eigentum stehenden land(forst)wirtschaftlichen Grundfläche einen Betrieb führt oder wenn dieser Betrieb auf seine Rechnung und Gefahr geführt wird, d.h. er aus den im Betrieb getätigten Rechtsgeschäften berechtigt oder verpflichtet wird. Ein diese sachenrechtliche Zuordnung verändernder Umstand kann jedoch im Abschluss eines Pachtvertrages liegen. Der Verpachtung steht jede Überlassung der Nutzung und Übertragung der damit verbundenen Lasten jedenfalls insofern gleich, als das wirtschaftliche Zurechnungssubjekt des Betriebes wechseln soll, wobei es gleichgültig ist, ob der Vertrag als entgeltliche Nutzungsvereinbarung, als Pachtvertrag oder als Vereinbarung eines Fruchtgenussrechtes (um)zudeuten ist (vgl. das Erkenntnis vom 21. April 1998, Zl. 97/08/0541, mwN).
Eine Zurechnung einer Liegenschaft zu einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb setzt aber auch voraus, dass keine Aufgabe der Bewirtschaftung dieser Liegenschaft vorliegt ("Brache", vgl. das zur Anrechnung von Einkommen auf die Notstandshilfe ergangene Erkenntnis vom 20. Dezember 2000, Zl. 96/08/0274). Es sind nur die Einheitswerte solcher land(forst)wirtschaftlichen Flächen zu berücksichtigen, die im Rahmen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Landarbeitsgesetzes in die Bewirtschaftung einbezogen sind, wobei die zeitweilige Unterbrechung der Nutzung einzelner Flächen aus agrartechnischen Gründen (im Unterschied zu dem im Erkenntnis vom 27. Juni 1980, Zlen. 2869, 2870/78, behandelten "Grasvernichtungsfall") nicht schadet (vgl. das Erkenntnis vom 16. April 1991, Zl. 90/08/0155). Werden auf einer sonst brach liegenden Wiese lediglich der Landschaftserhaltung dienende, mit Fördergeldern finanzierte Mäharbeiten erbracht und wird mit dem gemähten Gras nicht in einer Art verfahren, die - nach dem mit dem Mähen verfolgten Zweck - auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung liegt, so stellt dies in Ermangelung eines (zumindest auch) auf Hervorbringung pflanzlicher Erzeugnisse gerichteten Zweckes keinen Gegenstand eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 5 Abs. 1 LAG dar (vgl. das Erkenntnis vom 4. Oktober 2001, Zl. 97/08/0643).
Die belangte Behörde hat nun zum behaupteten Vorliegen eines Pachtvertrages einerseits das Ermittlungsverfahren dadurch mangelhaft geführt, dass sie dem Beschwerdeführer weder Gelegenheit gegeben hat, zu den Aussagen seines Nachbarn und zu den Auskünften der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft in Hartberg Stellung zu nehmen, noch die von ihm zum Beweis für das Vorliegen eines Pachtvertrags in der Berufung genannten Zeugen Josef und Anna P. vernommen hat. Andererseits hat sie die (in vorwegnehmender Beweiswürdigung angenommene) Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers über das Vorliegen eines Pachtvertrages gerade mit solchen Umständen begründet, die nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung zur Grundstücksbrache bzw. zur förderungsbedingten Einschränkung der Bewirtschaftung darauf hindeuten könnten, dass die strittige Fläche nicht in den Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes bzw. "Besitzes" einzubeziehen wäre. Diese Umstände hat die belangte Behörde aber - insbesondere was den Zweck der Bepflanzung mit Erlenholz, dessen vorgesehene Verwendung und die angesprochene Förderung betrifft - nicht ausreichend erhoben, sodass eine rechtliche Beurteilung insoweit nicht möglich ist.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Z 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, und der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz war abzuweisen, weil die Kopie des angefochtenen Bescheides nur in einfacher Ausfertigung beizubringen war.
Wien, am 4. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997080479.X00Im RIS seit
08.08.2002