RS OGH 1958/3/5 2Ob572/57, 5Ob544/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.1958
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Norm

ABGB §879 BIIo
StPO §152 Abs3

Rechtssatz

Die Vereinbarung eines Entgeltes für die Entschlagung von einer Zeugenaussage verstößt gegen die guten Sitten. Derjenige, der das Entgelt versprochen hat, kann sich auf die Nichtigkeit berufen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 572/57
    Entscheidungstext OGH 05.03.1958 2 Ob 572/57
  • 5 Ob 544/81
    Entscheidungstext OGH 07.07.1981 5 Ob 544/81
    Vgl; Beisatz: Ebenso ist eine Vereinbarung sittenwidrig, derzufolge jemand die Erfüllung seiner Zeugenpflichten von der Leistung eines Entgeltes abhängig macht, dies gilt jedoch nicht für die Vereinbarung, gegen Entgelt Unterlagen und vorprozessuale bzw außerprozessuale Informationen als Grundlage für eine erfolgverheißende Anspruchsverfolgung zur Verfügung zu stellen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0016798

Dokumentnummer

JJR_19580305_OGH0002_0020OB00572_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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