Norm
RAO §9Rechtssatz
Eine Beleidigung wird nicht schon dadurch öffentlich begangen, daß sie in einem an den Rechtsanwalt des Beleidigten gerichteten Brief geäußert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0072102Dokumentnummer
JJR_19580307_OGH0002_0060OS00041_5800000_001