RS OGH 1958/3/11 3Ob121/58, 3Ob186/83, 3Ob35/93, 3Ob100/03g, 3Ob269/06i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1958
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Norm

EO §39 Z8 IIIH
EO §39 Z8 IVB
EO §39 Z8 IVC
EO §39 Z8 IVG

Rechtssatz

1.

Das Exekutionsverfahren soll nur der Befriedigung des Gläubigers dienen, nicht aber ein Druckmittel gegen den Verpflichteten darstellen.

2.

Die Voraussetzung des § 39 Z 8 EO ist jederzeit bis zur Durchführung der Verwertung auf Antrag oder von Amts wegen zu prüfen.

3.

Entscheidend ist für die Einstellung nur, ob das konkrete Verfahren ein die Kosten übersteigendes Erträgnis bringen wird, nicht aber, auf welches besonders Exekution geführt werden könnte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 121/58
    Entscheidungstext OGH 11.03.1958 3 Ob 121/58
    Veröff: RZ 1959,33
  • 3 Ob 186/83
    Entscheidungstext OGH 15.02.1984 3 Ob 186/83
    Auch; nur: Entscheidend ist für die Einstellung nur, ob das konkrete Verfahren ein die Kosten übersteigendes Erträgnis bringen wird, nicht aber, auf welches besonders Exekution geführt werden könnte. (T1) Veröff: EvBl 1984/102 S 398
  • 3 Ob 35/93
    Entscheidungstext OGH 30.11.1994 3 Ob 35/93
  • 3 Ob 100/03g
    Entscheidungstext OGH 17.07.2003 3 Ob 100/03g
    Auch; nur: Das Exekutionsverfahren soll nur der Befriedigung des Gläubigers dienen, nicht aber ein Druckmittel gegen den Verpflichteten darstellen. Entscheidend ist für die Einstellung nur, ob das konkrete Verfahren ein die Kosten übersteigendes Erträgnis bringen wird. (T2); Beisatz: Überflüssige und damit zwecklose Exekutionen sind jederzeit einzustellen. (T3)
  • 3 Ob 269/06i
    Entscheidungstext OGH 29.03.2007 3 Ob 269/06i
    Auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0001558

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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