Norm
EO §39 Z8 IIIHRechtssatz
1.
Das Exekutionsverfahren soll nur der Befriedigung des Gläubigers dienen, nicht aber ein Druckmittel gegen den Verpflichteten darstellen.
2.
Die Voraussetzung des § 39 Z 8 EO ist jederzeit bis zur Durchführung der Verwertung auf Antrag oder von Amts wegen zu prüfen.
3.
Entscheidend ist für die Einstellung nur, ob das konkrete Verfahren ein die Kosten übersteigendes Erträgnis bringen wird, nicht aber, auf welches besonders Exekution geführt werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0001558Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012