Norm
ABGB §540Rechtssatz
Über die Frage der Erbunwürdigkeit kann nur im Prozesswege entschieden werden; die Einstellung des Strafverfahrens oder der Freispruch sind für das Zivilgericht nicht präjudiziell.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0014990Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.12.2011