Norm
ABGB §1295 IIb2Rechtssatz
1) In die Gehsteigreinigung auf jeden Fall auch der Teil des Gehsteiges einzubeziehen, der an die gekennzeichneten oder gedachten Schutzwege anschließt.
2) Hat die Gemeinde Wien die Reinigung eines Gehsteiges durch Vertrag mit dem angrenzenden Liegenschaftseigentümer übernommen, dann ist sie zum Schadenersatz wegen Verletzungen oder Tötungen von Personen oder Beschädigung von Sachen infolge des Zustandes dieses Gehsteiges über den Rahmen des § 1315 ABGB hinaus nur dann verpflichtet, wenn ihre Organe die zumutbare Instandhaltung vorsätzlich oder grob fahrlässig vernachlässigt haben. Dabei ist es nicht von Bedeutung, welches einzelne Organ ein Verschulden trifft, ob entsprechende Anordnungen unterlassen wurden oder ihre Durchführung nicht kontrolliert wurde. Es genügt, daß die Straßenverwaltung ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0023203Dokumentnummer
JJR_19580312_OGH0002_0020OB00020_5800000_001