Norm
EheG §57 Abs2Rechtssatz
Eine Wiederaufnahmsklage kann auch auf eine gemäß § 57 Abs 2 EheG verjährte Eheverfehlung gegründet werden, um dem Gericht im wiederaufgenommenen Verfahren die Möglichkeit zu geben, zu prüfen, ob die im Hauptprozeß die Scheidung noch nicht rechtfertigenden Eheverfehlungen im Zusammenhalt mit den als Wiederaufnahmegrund geltend gemachten die Scheidung begründen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0044435Dokumentnummer
JJR_19580312_OGH0002_0020OB00039_5800000_001