RS OGH 1958/3/12 2Ob39/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.1958
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Norm

EheG §57 Abs2
ZPO §530 E1

Rechtssatz

Eine Wiederaufnahmsklage kann auch auf eine gemäß § 57 Abs 2 EheG verjährte Eheverfehlung gegründet werden, um dem Gericht im wiederaufgenommenen Verfahren die Möglichkeit zu geben, zu prüfen, ob die im Hauptprozeß die Scheidung noch nicht rechtfertigenden Eheverfehlungen im Zusammenhalt mit den als Wiederaufnahmegrund geltend gemachten die Scheidung begründen können.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 39/58
    Entscheidungstext OGH 12.03.1958 2 Ob 39/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0044435

Dokumentnummer

JJR_19580312_OGH0002_0020OB00039_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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