Norm
AußStrG §14 Abs2 B6Rechtssatz
Wird (im Außerstreitverfahren!) dem Rekurs eines Beteiligten von der zweiten Instanz Folge gegeben, der Rekurs eines anderen Beteiligten aber, der denselben Erfolg angestrebt hat, wegen mangelnder Rekurslegitimation von Rekursgericht zurückgewiesen, ist gegen diesen Zurückweisungsbeschluß kein Rekurs zulässig, da der angestrebte sachliche Erfolg ohnehin bereits eingetreten ist und daher das Beschwerdeinteresse fehlt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0017273Dokumentnummer
JJR_19580312_OGH0002_0050OB00019_5800000_001