RS OGH 1958/3/12 5Ob19/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.1958
beobachten
merken

Norm

AußStrG §14 Abs2 B6
ZPO §514 B

Rechtssatz

Wird (im Außerstreitverfahren!) dem Rekurs eines Beteiligten von der zweiten Instanz Folge gegeben, der Rekurs eines anderen Beteiligten aber, der denselben Erfolg angestrebt hat, wegen mangelnder Rekurslegitimation von Rekursgericht zurückgewiesen, ist gegen diesen Zurückweisungsbeschluß kein Rekurs zulässig, da der angestrebte sachliche Erfolg ohnehin bereits eingetreten ist und daher das Beschwerdeinteresse fehlt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 19/58
    Entscheidungstext OGH 12.03.1958 5 Ob 19/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0017273

Dokumentnummer

JJR_19580312_OGH0002_0050OB00019_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten