Norm
ABGB §479Rechtssatz
Die unregelmäßige Servitut kann wegen der Verschiedenartigkeit der zur Anwendung kommenden Rechtssätze gegenüber der regelmässigen nicht als eine solche geringeren Umfanges angesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0011604Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.06.2019