TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/4 97/08/0457

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Veröffentlicht am 04.04.2002
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §35;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/08/0557

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerden des K in L, vertreten durch Dr. Bernhard Humer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Spittelwiese 6, gegen die auf Grund von Beschlüssen des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich

1. vom 21. November 1996, Zl. B1-12896960-8 (hg. Zl. 97/08/0457), und 2. vom 9. Oktober 1997, Zl. 4/12897/Nr.991/97-0 (hg. Zl. 97/08/0557), jeweils betreffend Höhe der Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 664,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer bezog vom 1. April 1995 bis zum 18. August 1995 (sohin in der Dauer von 20 Wochen) Arbeitslosengeld im Ausmaß von S 425,30 täglich. Anschließend erhielt er auf Grund eines ersten Zuerkennungsantrags Notstandshilfe vom 19. August 1995 bis zum 16. August 1996 im Ausmaß von S 384,40 täglich.

Am 14. August 1996 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe. Mit dem erstangefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid anerkannte die belangte Behörde diesen Anspruch ab 17. August 1996 (bis 17. August 1997) im Ausmaß von S 262,90 täglich.

Am 4. August 1997 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich den Fortbezug der Notstandshilfe. Mit dem zweitangefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid anerkannte die belangte Behörde den Notstandshilfeanspruch ab 16. August 1997 (bis 16. August 1998) wiederum im Ausmaß von S 262,90 täglich.

In beiden Bescheiden führte die belangte Behörde aus, bei Leistungsbeziehern mit einem vorhergehenden Arbeitslosengeldbezug in der Dauer von 20 Wochen werde die Notstandshilfe mit dem Ausgleichszulagenrichtsatz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (S 7.887,--) begrenzt. Es handle sich um die zweite bzw. dritte Notstandshilfe-Antragstellung nach dem Arbeitslosengeldbezug des Beschwerdeführers.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen den Bescheid vom 21. November 1996 erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 10. Juni 1997, B 4963/96, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und diese Beschwerde mit Beschluss vom 4. Juli 1997 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

In den vorliegenden, vom Verwaltungsgerichtshof zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen, Beschwerden stellt der Beschwerdeführer die Anträge, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und erstattete Gegenschriften, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerden in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 36 Abs. 6 AlVG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201 (einschließlich einer mit Art. IV Z 6 des SRÄG 1996, BGBl. Nr. 411, rückwirkend zum 1. Mai 1996 vorgenommenen Ergänzung), lautet auszugsweise:

"(6) Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:

Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 3 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. ... Der Beurteilung der Bezugsdauer des zu Grunde liegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zu Grunde zu legen."

Gemäß § 79 Abs. 28 AlVG ist unter anderem § 36 Abs. 6 in dieser Fassung mit 1. Mai 1996 in Kraft getreten und gilt für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem 30. April 1996 liegt.

Da die gegenständlichen Notstandshilfeansprüche auf Grund der jeweiligen (neuerlichen) Anträge unbestrittener Maßen nach dem zuletzt genannten Datum angefallen sind, ist die genannte Novelle anzuwenden (vgl. zum jeweiligen Anfallstag der Notstandshilfe iS des § 79 Abs. 28 AlVG das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zl. 99/03/0470, uva). Die belangte Behörde hat daher zu Recht in beiden den Beschwerden zu Grunde liegenden Fällen § 36 Abs. 6 AlVG in der genannten Fassung angewendet.

Dies gesteht der Beschwerdeführer auch zu. Er behauptet aber, die Rechtsverletzung liege darin, dass zwar bei der Entscheidung über den Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe die zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung geltende Rechtslage zu Grunde gelegt werde, allerdings nur dann, wenn sich die Rechtslage zu seinem Nachteil geändert habe und eine Verschlechterung seiner Rechtsposition gegenüber der zum Zeitpunkt der früheren Antragstellung gültigen Rechtslage eingetreten sei. Die belangte Behörde habe jedoch nicht berücksichtigt, dass seit der früheren Antragstellung (zu Gunsten des Beschwerdeführers) insofern eine Änderung seiner Situation eingetreten sei, als er mittlerweile das fünfzigste Lebensjahr vollendet habe, was einen Anspruch auf eine höhere Notstandshilfe begründe.

Aus welcher Bestimmung der Beschwerdeführer diese höheren Ansprüche ableiten will, legt er allerdings weder in den Berufungen gegen die erstinstanzlichen Bescheide, noch in den Beschwerden dar. Den Bestimmungen über Dauer und Ausmaß der Notstandshilfe (§§ 35ff AlVG) ist nicht zu entnehmen, dass die Höhe der Notstandshilfe in einem direkten Zusammenhang mit dem Alter des Notstandshilfebeziehers steht. Umstände, bei denen es für die Ermittlung der Höhe der Notstandshilfe auf das Alter ankäme (zB eine Einkommensanrechnung iS des § 36 Abs. 3 AlVG), spielen hier keine Rolle. Die Dauer des Bezuges des Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 2 lit. b AlVG (hinsichtlich der die Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres eine Rolle spielen könnte) war nicht Gegenstand der angefochtenen Bescheide.

Die Beschwerden erweisen sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen waren.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am 4. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997080457.X00

Im RIS seit

08.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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