Norm
ABGB §879 CIIo4Rechtssatz
Das gesetzliche Verbot der Abtretung einer Sozialrente bewirkt die Ungültigkeit einer Vereinbarung, durch die die Witwe der geschiedenen ersten Frau des verstorbenen Rentenberechtigten für die Einwilligung zur Scheidung den Anspruch auf die zu erwartende Witwenrente abtritt. Dies gilt auch, wenn das Begehren nicht auf Einwilligung in die Abtretung, sondern auf unmittelbare Bezahlung eines Betrages in Höhe der Rente durch die zweite Frau lautet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0016842Dokumentnummer
JJR_19580312_OGH0002_0010OB00571_5700000_001