Norm
DevG §14Rechtssatz
(Sachverhalt: Verpflichteter ist Deviseninländer, hat in der Schweiz ein Flugzeug gekauft und zur Abdeckung seiner Schuld an die betreibende Partei, die Devisenausländerin ist und für ihn den Kaufpreis bezahlt hat, Wechsel hingegeben). Die Einlösung dieser Wechsel ist keine Kapitalzahlung im Sinne der Kundmachung Nr 105, sondern eine Zahlung, die im Zusammenhang mit einem Außenhandelsgeschäft geschuldet wird. Der Umstand, daß sich der Käufer und der Verkäufer zur Durchführung des Warengeschäftes eines Finanzierungsinstitutes bedient haben, vermag an dem Charakter des Warengeschäftes nichts zu ändern. Die Kreditaufnahme hatte nur Hilfsfunktion und ist gegenüber dem Warenimport nach Sinn und Zweck der devisenrechtlichen Bestimmungen von so untergeordneter Bedeutung, daß man nicht sagen kann, daß die Parteien ein Kreditgeschäft geschlossen haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0054420Dokumentnummer
JJR_19580312_OGH0002_0070OB00507_5700000_001