RS OGH 1958/3/12 2Ob94/58

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Veröffentlicht am 12.03.1958
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Norm

EheG §55 b1

Rechtssatz

Die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten im Sinne des § 55 Abs 1 EheG ist trotz einer (durch die Lebensverhältnisse bedingten zeitweisen) Trennung nicht gegeben, wenn die Annahme des inneren Tatbestandes, nämlich der Absicht der Ehegatten, nicht mehr als solche zusammenleben zu wollen (im Hinblick auf Versöhnung und Geschlechtsgemeinschaft) abzulehnen ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 94/58
    Entscheidungstext OGH 12.03.1958 2 Ob 94/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0057042

Dokumentnummer

JJR_19580312_OGH0002_0020OB00094_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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