Norm
DSt 1872 §2 ARechtssatz
Selbst die präzise Fassung des § 10 Abs 1 RAO kann nicht ausschließen, daß der Disziplinarrat in jedem Einzelfalle zu untersuchen hat, ob der tatsächliche Gehalt des Vorgehens eines Rechtsanwalts mit der äußeren Form sich deckt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0055246Dokumentnummer
JJR_19580314_OGH0002_000BKD00115_5700000_001