Auch; Beisatz: § 21 VersVG kann im Falle der erfolgreichen Anfechtung nach § 22 VersVG nicht herangezogen werden, da das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrenumstände anzufechten, unberührt bleibt. „Das Versicherungsvertragsgesetz sagt dazu nichts und deshalb gehen alle Ausführungen, die sich auf die Bestimmungen dieses Gesetzes stützen, daneben." Dies, dass also ua § 21 VersVG in den Fällen des § 22 VersVG „nicht gilt" wird auch im Schrifttum einhellig betont. Neben Anfechtung kann auch die Täuschung vom Versicherer geltend gemacht werden. (T1)
Beisatz: Arglist im Sinn des § 22 VersVG erfordert, dass der Versicherungsnehmer durch die Falsch- oder Nichtbeantwortung auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss nehmen will und sich bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen wird, wenn er die Wahrheit sagt. (T2)