TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/4 2002/08/0062

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Veröffentlicht am 04.04.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;
AVG §39 Abs2;
AVG §7 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Mag. C in L, vertreten durch Dr. Karl Glaser, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 22, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 19. Dezember 2000, Zl. LGSOÖ/Abt.4/1280/0928/2000, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 10 iVm § 38 AlVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nahm mit der Beschwerdeführerin am 13. September 2000 eine Niederschrift über die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung auf. Danach sei der Beschwerdeführerin eine Beschäftigung als Reinigungskraft beim Dienstgeber S.G. KG mit möglichem Arbeitsantritt am 21. August 2000 zugewiesen worden. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, keinerlei Einwendungen gegen die betreffende Beschäftigung zu haben. Laut der der Beschwerdeführerin vorgehaltenen telefonischen Rücksprache mit Frau H. von der S.G. KG habe sich die Beschwerdeführerin am 22. August 2000 telefonisch um die Stelle beworben; sie sei über ihre bisherige Tätigkeit befragt worden und aus welchen Gründen sie sich bewerbe; sie habe daraufhin angegeben, dass sie Juristin sei und bis zur Möglichkeit der Ausübung dieses Berufes, d.h. für vorübergehend, eine Beschäftigung suche. Dazu erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei nach ihrem Beruf gefragt worden, und Frau H. habe daraufhin gemeint, dass sie, wenn sie eine adäquate Arbeit fände, das Dienstverhältnis voraussichtlich wieder lösen würde. Dies habe sie auf Grund der Vermutung der Frau H. bestätigt. Sie hätte nicht von vornherein angegeben, dass sie Juristin sei. Auf Grund der Tatsache, dass sie Juristin bzw. laut Frau H. überqualifiziert sei, sei sie nicht eingestellt worden. Frau H. habe ihr ausdrücklich gesagt, dass sie niemanden einstelle, der so überqualifiziert wäre, da diese Dienstnehmer vermutlich nicht lange blieben.

Mit erstinstanzlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 2. Oktober 2000 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom 16. August 2000 bis 26. September 2000 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen würde. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der S.G. KG vereitelt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Darin führte sie aus, dass ihr mit Schreiben vom 16. August 2000 von Frau M. vom Arbeitsmarktservice eine Stelle bei der S.G. KG angeboten worden sei. Sodann wird in der Berufung Folgendes dargelegt:

"Bei dieser Firma sollte ich telefonisch einen Termin vereinbaren, was ich auch - rechtzeitig am 22.08.2000 - erledigte. Die laut AMS zuständige Personalbetreuerin, Frau H., erkundigte sich zunächst danach, ob ich einen Führerschein und einen PKW hätte. Als sie im weiteren Verlauf des Gesprächs fragte, was ich zuvor gearbeitet hätte, gab ich entsprechend Auskunft, worauf wir uns einigten, daß ich - obwohl zunächst anders vereinbart - nicht nach L. fahren müsse, da sie mich als Juristin ohnehin nicht einstellen würde. Sie meinte dann, sie würde deshalb diese Vorgangsweise wählen, weil sie die Ansicht vertrete, daß ein Akademiker ohnehin 'nicht lange' bei ihrer Firma beschäftigt sein werde. Ich betone aber ausdrücklich, daß das Nicht-Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses alleine daran lag, daß Frau H. mich von vornherein aufgrund meiner Qualifikation ablehnte. Erst in der Folge stellte sie mir die Frage, ob ich denn nicht lieber - sobald sich mir die Möglichkeit biete - in meinen erlernten Beruf zurückkehren möchte, was ich bestätigte. Ich hätte die vorgeschlagene Stelle bei der Fa. S. KG angenommen und habe meine Meinung nur geäußert, weil meine Bewerbung bereits zuvor gescheitert war. Ansonsten hätte ich keinerlei Bemerkung abgegeben, da es keinesfalls in meiner Absicht lag, Frau H. dahingehend zu beeinflussen, mich nicht einzustellen."

Weiters wird in der Berufung geschildert, dass die Beschwerdeführerin, nachdem ihr am 4. September 2000 vom Bundesrechenzentrum mitgeteilt worden wäre, dass ihr Bezug ab 16. August 2000 vorläufig einbehalten werde, im September 2000 Telefonate mit Frau H. von der S.G. KG bzw. mit Frau M. vom Arbeitsmarktservice geführt hätte, wofür ihr Freund durch die Freisprechanlage Zeuge wäre. Sie habe am 5. September 2000 eine Beschwerde über Frau M. verfasst, weshalb deren Befangenheit hinsichtlich ihrer weiteren Handlungen im Verfahren auch geltend gemacht werde. Die Beschwerdeführerin beantrage Akteneinsicht und Parteiengehör sowie die Einvernahme ihres Freundes als Zeugen über den Inhalt der Telefongespräche vom 4. September 2000, die eventuelle Durchführung einer Verhandlung und die Heranziehung der schriftlichen Unterlagen (ihrer Beschwerde über Frau M. und ihres weiteren Schriftverkehrs mit dem Arbeitsmarktservice) als Beweismittel. Sie betonte ferner, dass sie die Angabe ihres erlernten Berufes lediglich auf die Frage von Frau H. gemacht habe. Sie habe ihre Ausbildung weder sofort erwähnt noch versucht, das Gespräch bewusst auf dieses Thema zu lenken. Es wäre ihr nicht möglich gewesen zu verhindern, dass dieser Aspekt ihrer Gesprächspartnerin bekannt wurde und für diese so wesentlich war, dass sie daraufhin die Entscheidung getroffen hätte, die Beschwerdeführerin nicht einzustellen. Ihre Vorstellung, die Beschwerdeführerin würde nicht für immer oder zumindest für sehr lange Zeit in ihrem Unternehmen beschäftigt bleiben, habe die Beschwerdeführerin nicht entkräften können. Den Kommentar, dass sie, wenn sich ihr die Möglichkeit böte, wiederum ihren erlernten Beruf ausüben wollte, habe sie erst in dem Zeitpunkt abgegeben, als Frau H. bereits auf Grund der Ausbildung der Beschwerdeführerin die feste Absicht gehabt hätte, sie ohnehin nicht anzustellen. Ihr nunmehr zu versichern, dass die Beschwerdeführerin für immer oder für sehr lange Zeit in ihrem Unternehmen beschäftigt bleiben wollte, hätte erstens nicht den Tatsachen entsprochen und wäre zweitens irrelevant, da Frau H. bereits vorher ihre Entscheidung getroffen hätte und ihre Äußerung daher keinen Einfluss mehr auf sie gehabt hätte. Auch eine andere (erlogene) Antwort hätte keinen Einfluss auf die bereits feststehende Entscheidung von Frau H. gehabt. Im Übrigen sei eine ordnungsgemäße Vorstellung erfolgt, ein persönliches Gespräch sei lediglich daran gescheitert, dass Frau H. bereits am Telefon einige Vorausinformationen habe einholen wollen, welche dann zur Terminabsage geführt hätten.

Zu dem Berufungsvorbringen hat die S.G. KG eine schriftliche Stellungnahme vom 14. November 2000 abgegeben. Darin wird bemerkt, dass es leider nicht möglich sei, das Telefonat nach so langer Zeit Wort für Wort wiederzugeben. Prinzipiell könne aber davon ausgegangen werden, dass das Unternehmen keine Bewerbungen alleine wegen einer Überqualifizierung ablehne, da es sehr wohl auch Reinigungsdamen mit abgeschlossener Berufsausbildung beschäftige, die, aus welchen Gründen auch immer, ihren Beruf derzeit nicht ausüben könnten und deshalb eine alternative Arbeitsstelle annähmen. Als kurze Überbrückung würden aber keine Stellen vergeben, da dem Unternehmen an Stammpersonal gelegen sei.

Im Rahmen des dazu gewährten Parteiengehörs verwies die Beschwerdeführerin in einer Stellungnahme vom 29. November 2000 auf ihre bisherigen Ausführungen und Schriftsätze. Das Arbeitsverhältnis sei deshalb nicht zu Stande gekommen, weil Frau H. die Beschwerdeführerin von vornherein auf Grund ihrer Qualifikation abgelehnt habe.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge.

In der Begründung führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und nach Gesetzeszitaten aus, dass nach den Angaben des potenziellen Dienstgebers nicht die Überqualifizierung der Beschwerdeführerin Ursache für das Nichtzustandekommen der angebotenen Beschäftigung gewesen sei. Grund für die Nichteinstellung wäre vielmehr die Angabe gewesen, die Beschäftigung bloß als Übergangslösung zu betrachten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

Nach § 10 Abs. 1 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter näher umschriebenen Voraussetzungen: acht) Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Auf Grund des § 38 AlVG sind diese Regelungen auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. in diesem Sinn das Erkenntnis vom 16. Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, Slg. Nr. 13.286/A, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (so - ausgehend von dem hg. Erkenntnis vom 24. November 1992, Zl. 92/08/0132 - etwa das Erkenntnis vom 27. April 1993, Zl. 92/08/0219, und zahlreiche weitere Erkenntnisse).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 20. Oktober 1992, Zl. 92/08/0042, Slg. Nr. 13.722/A, und vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0050).

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr die vermittelte Beschäftigung zumutbar gewesen wäre. Die Zumutbarkeit ist auch im Einklang mit der hg. Rechtsprechung betreffend Akademiker, die Notstandshilfe beziehen, zu bejahen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. Februar 1999, Zl. 97/08/0572, vom 24. November 2000, Zl. 2000/19/0051, und vom 4. Oktober 2001, Zl. 97/08/0132).

Im vorliegenden Fall ist der Verlauf des Telefongespräches der Beschwerdeführerin mit der Personalbetreuerin der S.G. KG, Frau H., vom 22. August 2000 von entscheidender Bedeutung. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Berufung habe Frau H. gefragt, was die Beschwerdeführerin zuvor gearbeitet hätte. Die Beschwerdeführerin habe entsprechend Auskunft gegeben (sie sei ausgebildete Juristin), worauf sich Frau H. und die Beschwerdeführerin geeinigt hätten, dass die Beschwerdeführerin - obwohl zunächst anders vereinbart - nicht zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch fahren müsse, da Frau H. die Beschwerdeführerin als Juristin ohnehin nicht einstellen würde. Bereits auf Grund dieses Sachverhaltes, der von der Beschwerdeführerin selbst dargestellt wurde, kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie den Tatbestand der Vereitelung der Annahme der Beschäftigung im Ergebnis als erfüllt angesehen hat. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, sobald sie die Reserviertheit ihrer Gesprächspartnerin auf Grund ihrer Ausbildung bemerkt hätte, umgehend klar zu stellen, dass sie die Beschäftigung trotz ihrer Ausbildung antreten wolle, und sie hätte z.B. darauf hinweisen müssen, dass sie schon lange arbeitslos ist und keine konkrete Stelle in Aussicht hat. Dadurch, dass sich die Beschwerdeführerin statt dessen mit Frau H. "geeinigt" hat, von einem weiteren persönlichen Vorstellungsgespräch abzusehen, ist ihre Intention zum Ausdruck gekommen, die Beschäftigung nicht bzw. nur vorübergehend ausüben zu wollen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 8. April 1997, Zl. 94/08/0072). Auch im weiteren Gesprächsverlauf hat die Beschwerdeführerin der drohenden Nichteinstellung in keiner Weise entgegengewirkt. Sie hat vielmehr Frau H. in deren Auffassung bestärkt, dass nur eine vorübergehende Beschäftigung stattfinden würde. Damit ist aber das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin objektiv geeignet, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung abzuhalten.

Die Beschwerdeführerin war sich auch dessen bewusst, dass ihre Qualifikation als Juristin der Beschäftigung entgegenstehen könnte. Wie sie in ihrem im Akt befindlichen Schriftsatz vom 5. November 2000 (Beschwerde über die AMS-Betreuerin R.M.) selbst ausführt, habe sie in Diskussionen mit Dienstgebern früher angebotener Stellen herausgefunden, dass diese - ohne Kenntnis der Zukunftspläne der Beschwerdeführerin und ohne sich auch nur zu erkundigen, ob tatsächliches Interesse an der Arbeit bestehe - davon ausgingen, dass die Stelle durch eine überqualifizierte Person ohnehin nur für kurze Zeit besetzt wäre (weil diese dann einen adäquateren Arbeitsplatz annehmen würde). Da die Beschwerdeführerin keinen Versuch unternommen hat, die Beschäftigung trotz ihrer Qualifikation zu erhalten, sondern sich mit Frau H. geeinigt hat, von einem weiteren Vorstellungsgespräch abzusehen, hat sie die Folge der Nichteinstellung zumindest billigend in Kauf genommen (vgl. auch dazu z.B. das oben genannte hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 99/08/0104). Dadurch liegt aber bedingter Vorsatz der Beschwerdeführerin im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

Wenn in der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde ausgeführt wird, dass Frau H. bereits zu dem Zeitpunkt, als sie erfuhr, dass die Beschwerdeführerin als Juristin bei einem Anwalt beschäftigt gewesen sei, gemeint habe, dass der Vorstellungstermin hinfällig wäre, da das Unternehmen die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Überqualifizierung keinesfalls anstellen werde, widerspricht diese Darstellung der Sachverhaltsschilderung der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren insofern, als sie die obgenannte Einigung der Beschwerdeführerin mit Frau H. nicht erwähnt hat. Dieses Vorbringen unterliegt somit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG).

Ausschlaggebend für die Entscheidung der belangten Behörde war daher das Telefongespräch, das die Beschwerdeführerin am 22. August 2000 mit Frau H. geführt hat. Zutreffend verweist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf, dass Einvernahmen der von der Beschwerdeführerin namhaft gemachten Zeugen (des Freundes der Beschwerdeführerin und von Frau Dr. C.S., ihrer vormaligen Betreuerin bei einer vom AMS vermittelten Tätigkeit in der Zeit vom 22. März 2000 bis 21. Juni 2000 - diese Einvernahme und die Heranziehung der Berichte der Frau Dr. C.S. hat die Beschwerdeführerin in einer Stellungnahme vom 31. Oktober 2000 zum Beweis hinsichtlich ihrer Bemühungen bei der Suche nach einem Arbeitsplatz beantragt) zur Aufklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nichts hätten beitragen können, da sie nicht Zeugen des betreffenden Telefongespräches vom 22. August 2000 gewesen sind. Die belangte Behörde war daher nicht verhalten, diese Zeugen einzuvernehmen (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I. Band,

2. Auflage, 1998, auf den Seiten 680 ff unter E 237 und E 252 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Soweit die weiteren Unterlagen des Schriftverkehrs der Beschwerdeführerin mit dem Arbeitsmarktservice nicht den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zum Gegenstand haben, erübrigte es sich ebenfalls, dass die belangte Behörde darauf einging (vgl. die bei Walter/Thienel, a.a.O., auf Seite 680 unter E 234 angeführte hg. Rechtsprechung). Dies gilt hinsichtlich der Beschwerden, die die Beschwerdeführerin gegen ihre AMS-Betreuerin, Frau R.M., vorgebracht hat, sowie in Bezug auf die vorläufige Einbehaltung der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin (in ihrer Beschwerde über Frau R.M. und in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 31. Oktober 2000 führt die Beschwerdeführerin hinsichtlich des maßgebenden Telefongespräches vom 22. August 2000 im Übrigen wie in der Berufung aus, dass sie sich mit Frau H. "geeinigt" hätte, nicht zu einem Vorstellungsgespräch kommen zu müssen).

Des Weiteren wird von der Beschwerdeführerin gerügt, dass Frau R.M., obwohl sie auf Grund der über sie erhobenen Beschwerde befangen sein musste, dennoch weitere Ermittlungen im gegenständlichen Verfahren durchgeführt habe. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass Frau R.M. an der Willensbildung über den angefochtenen Bescheid nicht mitgewirkt hat. Allerdings kann auch die Vornahme von sonstigen Amtshandlungen durch befangene Verwaltungsorgane als Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht werden. Es ist aber stets im Einzelfall zu prüfen, ob sich infolge der Befangenheit sachliche Bedenken gegen den in Beschwerde gezogenen Bescheid ergeben (vgl. dazu die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, 1996, auf den Seiten 102 f unter Z. 15 und 24 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall durfte die belangte Behörde jedoch bereits auf Grund der Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst in ihrer Berufung bzw. in weiteren von ihr verfassten Schriftsätzen davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin die Annahme der gegenständlichen Beschäftigung vereitelt hat. Die etwaige Befangenheit der Frau R.M. im Verwaltungsverfahren konnte daher auf die getroffene Sachentscheidung keinen Einfluss haben.

Zu der von der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren beantragten mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, dass die Behörde gemäß § 39 Abs. 2 AVG zwar eine solche durchführen kann, dazu jedoch im Allgemeinen nicht verpflichtet ist. Es steht grundsätzlich im Ermessen der Behörde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. die bei Walter/Thienel, a.a.O., auf Seite 546 unter E 61 und E 62 angeführte hg. Rechtsprechung). Im Verfahren wurde der Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Sie hat auch nicht vorgebracht, dass eine mündliche Verhandlung zur Gewährung des Parteiengehöres unbedingt notwendig gewesen wäre. Von der Beschwerdeführerin wird auch nicht dargelegt, was von ihr nur im Rahmen einer mündlichen Verhandlung hätte vorgebracht werden bzw. zu welchen anderen Sachverhaltsfeststellungen die belangte Behörde im Rahmen einer mündlichen Verhandlung hätte kommen können. Entgegen der Beschwerde kann allein das Unterlassen der Durchführung der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Fall keine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nach sich ziehen, sondern lediglich einen Verfahrensmangel im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG darstellen. Diesbezüglich hätte es aber für einen Erfolg der Beschwerde eines konkreten tatsächlichen Vorbringens bedurft, zu welchem anderen Ergebnis die Behörde bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte kommen können (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, 1987, auf Seite 616 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Wien, am 4. April 2002

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare UnrichtigkeitenEinfluß auf die Sachentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002080062.X00

Im RIS seit

08.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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