Norm
VBG §32 Abs2 litgRechtssatz
§ 50 Abs 3 und 4 WehrG enthält über § 32 VBG 1948 hinaus einen weiteren Kündigungstatbestand, der sich aber im Rahmen des § 32 Abs 2 lit g VBG hält, ohne daß dies jedoch im Einzelfall zu untersuchen wäre, oder daß es darauf im Einzelfall ankäme.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0082487Dokumentnummer
JJR_19580318_OGH0002_0040OB00149_5700000_001