RS OGH 1958/3/18 4Ob7/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1958
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Norm

AngG §27 Z4 E4f

Rechtssatz

Differenzen zwischen mehreren Dienstgebern eines und desselben Dienstnehmers können nicht auf dem Rücken des letzteren ausgetragen werden; es bildet daher keinen Entlassungsgrund, wenn er widersprechenden Weisungen nicht Folge leistet.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 7/58
    Entscheidungstext OGH 18.03.1958 4 Ob 7/58
    Veröff: Arb 6850

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Angestellte, Widerspruch, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Anweisung, Anordnung, Auftrag, gegenteilig, Nichtfügen, Nichtbefolgung, Befolgung, Pflichtenvernachlässigung, Kollision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0029912

Dokumentnummer

JJR_19580318_OGH0002_0040OB00007_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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