RS OGH 1958/3/19 6Ob33/58 (6Ob34/58)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1958
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Norm

ABGB §1072
AußStrG §9 B1
AußStrG §9 D1
JN §109 Abs2

Rechtssatz

Der Vorkaufsberechtigte ist in das Genehmigungsverfahren nach § 109 Abs 2 JN nicht einzubeziehen. Auf die Festlegung der Bedingungen, zu denen die dem Pflegebefohlenen gehörige Liegenschaft veräußert wird, steht ihm keine Einflußnahme zu. Sein Anspruch beschränkt sich darauf, dise Bedingungen zu erfahren, damit er in die Lage kommt, sich über die Ausübung seines Vorkaufsrechtes zu erklären. Einen Anspruch auf Zustellung des gem § 109 Abs 2 JN ergangenen Beschlusses kann er daraus nicht ableiten. Keine Nullität des Genehmigungsverfahrens, wenn die Bekanntgabe der Verkaufsbedingungen an den Vorkaufsberechtigten dem gesetzlichen Vertreter des Liegenschaftseigentümers überlassen wird.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 33/58
    Entscheidungstext OGH 19.03.1958 6 Ob 33/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0006273

Dokumentnummer

JJR_19580319_OGH0002_0060OB00033_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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