Norm
ABGB §865Rechtssatz
Mängel des Intellekts, die es verhindern, daß der Betreffende die Tragweite eines bestimmten Geschäftes zu überblicken und dessen Folge einzusehen vermag, können keinesfalls Handlungsunfähigkeit im Sinne des § 865 ABGB begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0014615Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.10.2013