Norm
ABGB §1090 IcRechtssatz
Für den Fall einer vereinbarten Unterteilung des Raumes kann nicht zunächst die Räumung der Raumhälfte von den Sachen der Beklagten verlangt und dann gegebenenfalls der Anspruch auf Unterteilung des Zimmers durchgesetzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0025030Dokumentnummer
JJR_19580319_OGH0002_0010OB00085_5800000_001