Norm
EheG §56 ARechtssatz
Verzeihung ist ein innerer Vorgang, der, ohne an die Form gebunden zu sein, in dem gesamten Verhalten des gekränkten Ehegatten seinen Ausdruck finden muß. Das verzeihende Verhalten kann sowohl gegenüber dem Ehegatten wie gegenüber Dritten kundgetan werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0057069Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021