Beisatz: Schon die Aushändigung der Faktura reicht aus, ohne daß es auf eine Kenntnisnahme oder dergleichen ankäme; das Gesetz setzt aber voraus, daß der Empfänger der Faktura bloße Untätigkeit dem von seinem Vertragspartner vorgeschlagenen Gerichtsstand stillschweigend zustimmt. Demnach muß der Vermerk in einer Form auf der Warenrechnung angebracht sein, daß er bei üblichem und zumutbarem Geschäftsgang leicht wahrgenommen werden kann. (T1) Veröff: RZ 1991/46 S 144 = JBl 1991,393 (Pfersmann)