Norm
ABGB §163 H1Rechtssatz
Da die Frage, ob durch den im Sachverständigengutachten festgestellten Wahrscheinlichkeitsgrad die Vermutung der §§ 138, 163 ABGB widerlegt ist, eine Tatfrage ist, darf das Berufungsgericht aus einem Sachverständigengutachten ohne dessen Wiederholung nicht einen vom Erstgericht abweichenden Schluß ziehen; dies auch dann nicht, wenn die Parteien auf die Erörterung des Gutachtens verzichtet oder sich mit der Verlesung des Gutachtens einverstanden erklärt haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0048520Dokumentnummer
JJR_19580319_OGH0002_0010OB00129_5800000_001