Norm
FGG §144Rechtssatz
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist bereits durch ihre Eintragung im Handelsregister existent geworden, auch wenn später mit Urteil ausgesprochen wird, daß der Gesellschaftsvertrag mit Rechtskraft des Urteiles (ex nunc) nichtig sei. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann daher nicht sofort im Handelsregister gelöscht werden, sondern ist aufzulösen und zu liquidieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0059097Dokumentnummer
JJR_19580319_OGH0002_0010OB00082_5800000_001