Norm
EO §370 ARechtssatz
Ein Antrag auf Befriedigungsexekution umfaßt nicht auch jenen auf Sicherungsexekution. Es kann daher nicht statt der beantragten Befriedigungsexekution eine Exekution zur Sicherstellung bewilligt werden, auch nicht im Wege der Vormerkung des Pfandrechtes (GlUnF 4397).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0004595Dokumentnummer
JJR_19580324_OGH0002_0030OB00120_5800000_002