Norm
ABGB §233 BRechtssatz
Nach Treu und Glauben im redlichen Verkehr muss von der Erstklägerin, die den Mietvertrag im eigenen Namen und als Vormünderin und gesetzliche Vertreterin der Zweitklägerin mit Zustimmung des Mitvormundes abgeschlossen hat, verlangt werden, dass sie die Entscheidung über die Genehmigung des abgeschlossenen Vertrages beim Vormundschaftsgericht herbeiführt, um auf diese Weise den Schwebezustand zu beenden und klare Verhältnisse zu schaffen, ob der Vertrag, an den sich die Beklagten gebunden fühlen und den sie auch einzuhalten gewillt sind, rückwirkend zu einem voll wirksamen Vertrag wird oder zufolge der Verweigerung der Genehmigung seine Wirkung verliert. Wird der Schwebezustand nicht durch Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung beendet, so erlischt der Bestandvertrag an sich auch nicht durch Zeitablauf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0049151Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.10.2019