Norm
ABGB §820Rechtssatz
Die Früchte des Nachlasses bleiben in der Erbengemeinschaft. Sie Ausmessung dessen, was jeder Miterbe erhält, erfolgt erst bei Teilung. Die Fälligkeit tritt daher erst mit der vollzogenen Erbteilung , im Prozeßfall erst mit Schluß der Verhandlung erster Instanz ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0008267Dokumentnummer
JJR_19580326_OGH0002_0010OB00065_5800000_001