Norm
ABGB §771Rechtssatz
Wenn die Enterbung auf einen bestimmten Enterbungsgrund gestützt wurde, können andere Enterbungsgründe von den Erben nicht herangezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Enterbung aus guter Absicht erfolgte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0012863Dokumentnummer
JJR_19580327_OGH0002_0030OB00123_5800000_001