RS OGH 1958/3/28 6Os393/57

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Veröffentlicht am 28.03.1958
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Norm

StVO §15 Abs1

Rechtssatz

Wer vorschriftswidrig rechts überholen will, muß durch Herstellung des Kontaktes sowohl mit dem zu überholenden Verkehrsteilnehmer als auch mit allen anderen, in kritischer Nähe befindlichen Verkehrsteilnehmern dafür sorgen, daß durch eine Fahrweise für niemanden eine überraschende Situation entstehe. Die Abgabe von Blinkzeichen genügt nicht.

Entscheidungstexte

  • 6 Os 393/57
    Entscheidungstext OGH 28.03.1958 6 Os 393/57
    Veröff: ZVR 1958/169 S 193

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0073751

Dokumentnummer

JJR_19580328_OGH0002_0060OS00393_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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