Norm
StVO §15 Abs1Rechtssatz
Wer vorschriftswidrig rechts überholen will, muß durch Herstellung des Kontaktes sowohl mit dem zu überholenden Verkehrsteilnehmer als auch mit allen anderen, in kritischer Nähe befindlichen Verkehrsteilnehmern dafür sorgen, daß durch eine Fahrweise für niemanden eine überraschende Situation entstehe. Die Abgabe von Blinkzeichen genügt nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0073751Dokumentnummer
JJR_19580328_OGH0002_0060OS00393_5700000_001