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62 Arbeitsmarktverwaltung;Norm
AlVG 1977 §46 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des J in S, vertreten durch Philipp & Partner, Rechtsanwälte und Strafverteidiger OEG in 7210 Mattersburg, Brunnenplatz 5c, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Burgenland vom 15. März 1999, Zl. LGS-Bgld./IV/1241-2/1998, betreffend Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 15. Juni 1998 wies das Arbeitsmarktservice Eisenstadt den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld ab 19. August 1996 "wegen Fristversäumnis" ab. Als festgestellt nahm die Behörde erster Instanz an, der Beschwerdeführer habe am 19. August 1996 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellt. Zur Beibringung der fehlenden Arbeitsbescheinigung sei ihm eine Frist bis 3. September 1996 gewährt worden. An diesem Tag habe der Beschwerdeführer bei der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und erklärt, dass er die Arbeitsbescheinigung seines früheren Arbeitgebers noch nicht erhalten habe. In der Folge sei die Frist zur Vorlage der Arbeitsbescheinigung bis zum 30. September 1996 sowie zwei weitere Male bis zum 18. und bis zum 23. Oktober 1996 verlängert worden. Der Beschwerdeführer habe erst wieder am 13. Mai 1998 bei der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und dabei den Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 19. August 1996 abgegeben. Als Grund für die verspätete Abgabe habe der Beschwerdeführer den Nichterhalt der Arbeitsbescheinigung wegen Konkurses seines früheren Arbeitgebers angegeben. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld stehe erst ab Abgabe des Antrages bei der regionalen Geschäftsstelle zu; der Beschwerdeführer stehe aber seit 16. September 1996 in Beschäftigung.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er die mehrmalige Verlängerung der Frist zur Vorlage der Arbeitsbescheinigung grundsätzlich bestätigte, davon abweichend allerdings vorbrachte, am 30. September 1996 sei ihm bei Verlängerung der Frist bis 23. Oktober 1996 "wegen der zu erwartenden weiteren Schwierigkeiten" gesagt worden, dass er nicht mehr kommen müsse, wenn er auch bis 23. Oktober 1996 die Arbeitsbescheinigung nicht erhalten hätte, weil dann das Arbeitsmarktservice die Arbeitsbescheinigung selbst besorgen würde. Auf Grund dieser Auskunft sei er auch nicht mehr zum Arbeitsmarktservice gekommen. Wegen des Konkurses seines früheren Dienstgebers habe er einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung seiner Forderung betraut, jedoch vom Bundessozialamt einen abschlägigen Bescheid erhalten. Nach Kenntnis der Ablehnung seiner Forderung durch diese Stelle habe er sich erst wieder am 13. Mai 1998 an das Arbeitsmarktservice gewandt und den Antrag auf Arbeitslosengeld, den der Beschwerdeführer wegen der Aussage des Arbeitsmarktservice-Beraters noch gehabt habe, abgegeben. Er sei bei der Besorgung der Arbeitsbescheinigung bis 23. Oktober 1996 wiederholt gescheitert. Ohne Falschauskunft wäre der Beschwerdeführer auch am 23. Oktober 1996 zum Arbeitsmarktservice gekommen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer einen Fortbezugsanspruch gehabt, weshalb eine Arbeitsbescheinigung gar nicht notwendig gewesen und der Antrag auf Arbeitslosengeld schon am 19. August 1996 entgegen zu nehmen gewesen wäre. Auf Grund der dem Arbeitsmarktservice bekannten Schwierigkeiten bei der Beschaffung der Arbeitsbescheinigung hätte diese das Arbeitsmarktservice selbst beschaffen müssen.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und nahm in Ergänzung zum erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt an, dem Beschwerdeführer sei am 19. August 1996 das für die Stellung des Antrages auf Arbeitslosengeld bundeseinheitlich aufgelegte Formular übergeben und von ihm am 13. Mai 1998 abgegeben worden. Ohne Abgabe des ausgefüllten Antragsformulars - so im Wesentlichen die belangte Behörde - könne kein Arbeitslosengeld zuerkannt werden. Der Behauptung über die unrichtige Rechtsauskunft durch einen Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice könne nicht gefolgt werden. Da der Beschwerdeführer ab dem 16. September 1996 in einem Dienstverhältnis gestanden sei, könne Arbeitslosengeld auch nicht ab dem Tag der Antragsabgabe zuerkannt werden.
Über die gegen diesen Bescheid erkennbar wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach § 17 Abs. 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, sofern sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16 ruht.
Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Arbeitslosen persönlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das hiefür bundeseinheitlich aufgelegte Antragsformular zu verwenden. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn das Antragsformular innerhalb der von der regionalen Geschäftsstelle festgesetzten Frist bei der regionalen Geschäftsstelle persönlich abgegeben wurde. Hat der Arbeitslose die von der regionalen Geschäftsstelle festgesetzte Frist zur Abgabe des Antrages ohne triftigen Grund versäumt, so ist der Anspruch erst ab dem Tag zu beurteilen, an dem der Antrag bei der regionalen Geschäftstelle abgegeben wurde. Über die Abgabe des Antrages ist dem Antragsteller eine Bestätigung auszustellen.
Nach § 46 Abs. 4 AlVG hat der Arbeitslose seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet.
Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs. 1 AlVG kommt es also für die Qualifizierung eines Sachgeschehens als "Geltendmachung des Anspruches", an die das Gesetz den Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG knüpft, auf die persönliche Abgabe des Antrages bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Verwendung des hiefür bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulares innerhalb der in § 46 Abs. 1 zweiter und dritter Satz genannten Frist an (vgl. das Erkenntnis vom 7. Juli 1992, Zl. 92/08/0097, mit weiteren Judikaturnachweisen). Dabei bildet der Nachweis des Anspruches nach § 46 Abs. 4 AlVG kein Erfordernis für die Geltendmachung, sondern für die Entscheidung über den nach Abs. 1 geltend gemachten Anspruch (vgl. das zu der mit § 46 Abs. 4 AlVG 1977 vergleichbaren Bestimmung des § 46 Abs. 3 AlVG 1958 ergangene Erkenntnis vom 13. September 1967, Zl. 389/67).
Behauptet der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde, er habe das vollständig ausgefüllte Antragsformular innerhalb der ursprünglich festgelegten Abgabefrist am 3. September 1996 und dann neuerlich am 30. September 1996 abgegeben, verstößt er mit diesem Vorbringen gegen das im § 41 VwGG zum Ausdruck kommende Neuerungsverbot und widerspricht damit auch seiner Behauptung in der Berufung, er habe das Antragsformular bis zum 13. Mai 1998 bei sich gehabt und habe es an diesem Tag beim Arbeitsmarktservice abgegeben. Auch ist in dem seiner Ansicht, das Formular sei abgegeben worden, zu Grunde liegenden Vorgang, wonach der Beschwerdeführer das Antragsformular am 3. und am 30. September 1996 einem Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice übergeben habe, der auf dem Formular das Datum der neuerlichen Vorlage und seine Paraphe angebracht habe, keine Abgabe des Formulars zur Geltendmachung des Anspruchs zu sehen, weil dies die endgültige Belassung des Formulars bei der Behörde vorausgesetzt hätte, während dieses Formular dem Beschwerdeführer jeweils wieder übergeben und von diesem mitgenommen worden ist.
Nicht weiter aufrecht erhalten wird in der Beschwerde der Vorwurf der Falschinformation durch einen Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice. Nur der Vollständigkeit halber sei dazu angemerkt, dass auch eine unrichtige Rechtsauskunft, auf Grund derer die Antragstellung unterlassen wurde oder verspätet erfolgte, nichts daran ändert, dass eine Geltendmachung des Anspruches iSd § 46 Abs. 1 AlVG nur bei Abgabe des Antragsformulars bei der zuständigen Behörde vorliegt (vgl. die Erkenntnisse vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0179, und vom 10. März 1998, Zl. 97/08/0517).
Weitere Argumente für den Standpunkt des Beschwerdeführers sind der Beschwerde nicht zu entnehmen, sodass auf Grund des klaren Gesetzeswortlautes und im Lichte der dargestellten Rechtsprechung von einer Geltendmachung des Anspruches mangels Abgabe des Antragsformulars innerhalb der dem Beschwerdeführer eingeräumten Fristen erst bei der tatsächlichen Abgabe am 13. Mai 1998 gesprochen werden kann. Zu diesem Zeitpunkt stand der Beschwerdeführer aber unstrittig in Beschäftigung, weshalb ihm schon deshalb kein Arbeitslosengeld zustand.
Somit vermochte die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am 4. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999080062.X00Im RIS seit
08.08.2002Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010