RS OGH 1958/4/2 3Ob133/58

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Veröffentlicht am 02.04.1958
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Norm

EO §353 IA
EO §353 IIB
EO §354 IC
EO §355 XV

Rechtssatz

Exekution zur Durchsetzung des Endbeschlusses in einem Besitzstörungsstreit, der Verpflichtete sei schuldig, sich jeder weiteren Störung - durch Herausreißen von Grenzzeichen und Anplätzen von Bäumen - zu enthalten und den früheren Zustand wiederherzustellen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 133/58
    Entscheidungstext OGH 02.04.1958 3 Ob 133/58
    Veröff: RZ 1959/2,35

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0004672

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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