Norm
EO §353 IARechtssatz
Exekution zur Durchsetzung des Endbeschlusses in einem Besitzstörungsstreit, der Verpflichtete sei schuldig, sich jeder weiteren Störung - durch Herausreißen von Grenzzeichen und Anplätzen von Bäumen - zu enthalten und den früheren Zustand wiederherzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0004672Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2013