Norm
ABGB §547Rechtssatz
Vor Einantwortung kann nur der Nachlass wegen einer den Nachlass betreffenden Verpflichtung oder auf Feststellung der Zugehörigkeit eines Rechts zum Nachlass geklagt werden, nicht aber die (erbserklärten) Erben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0012282Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.09.2016