Norm
ABGB §1091 A1Rechtssatz
Die Möglichkeit der Verpachtung eines Unternehmens vor der Betriebsaufnahme (bevor sich also noch Ruf und Kundenstock bilden konnten) kann nicht ausgeschlossen werden. Wenn der Bestandnehmer verpflichtet wird, mit den beigestellten sachlichen Grundlagen ein Unternehmen bestimmter Art zu betreiben und dieses in Betrieb befindliche Unternehmen seinerzeit bei Auflösung des Bestandverhältnisses dem Bestandgeber zu überlassen, liegt ein Pachtverhältnis vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0020269Dokumentnummer
JJR_19580402_OGH0002_0050OB00070_5800000_001