Norm
EheG §57 Abs1Rechtssatz
Die sechsmonatige Frist des § 57 Abs 1 EheG gilt auch für die Widerklage. Die Bestimmung des § 60 Abs 3 EheG kann auf eine Widerklage nicht ausgedehnt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0057254Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.11.2018