Norm
UrhG §81Rechtssatz
Wird ein allgemeiner Unterlassungsanspruch nach § 81 UrhG im Zuge der Verhandlung auch noch auf einen weiteren Vorfall gestützt, dann liegt keine Klagsänderung im Sinne des § 235 Abs 1 ZPO vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0037562Dokumentnummer
JJR_19580402_OGH0002_0010OB00148_5800000_001