Norm
ABGB §1325 D1aRechtssatz
Dem Beschädigten gebührt ein Ersatz für Verdienstentgang auch dann, wenn er infolge seiner Erwerbsminderung mehr an Arbeitszeit und Arbeitskraft aufwenden muss, um den bisherigen Verdienst zu erzielen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0030874Dokumentnummer
JJR_19580402_OGH0002_0010OB00150_5800000_002