RS OGH 1958/4/2 5Ob28/58

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Veröffentlicht am 02.04.1958
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Norm

ZPO §228 F

Rechtssatz

Kein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung, daß zwischen den Streitteilen überhaupt kein Bestandverhältnis gegeben sei, da eine solche Feststellung nur die rechtliche Konsequenz hätte, daß der Beklagte die Wohnung ohne Rechtstitel benützt, und die Räumung der Wohnung jederzeit mit Leistungsklage erzwungen werden kann.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 28/58
    Entscheidungstext OGH 02.04.1958 5 Ob 28/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0039052

Dokumentnummer

JJR_19580402_OGH0002_0050OB00028_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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