Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AlVG 1977 §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des C in M, vertreten durch Dr. Edeltraud Fichtenbauer, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Kärntner Ring 10, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 30. August 2001, Zl. LGS NÖ/JUR/12181/2001, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 10 iVm § 38 AlVG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nahm mit dem Beschwerdeführer am 22. Februar 2001 eine Niederschrift über die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung auf. Danach sei dem Beschwerdeführer am 29. Jänner 2001 eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter beim Dienstgeber F.J. mit einer Entlohnung von netto S 70,-- pro Stunde und möglichem Arbeitsantritt am 12. Februar 2001 zugewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe dazu angegeben, gegen die konkret angebotene Entlohung keine Einwendungen zu haben und mit der angebotenen Bezahlung von S 12.000,-- netto einverstanden gewesen zu sein. Die Tätigkeiten wären Lkw-Lenken sowie Werkstatt- und Hofarbeiten gewesen. Herr F.J. habe den Beschwerdeführer gefragt, welche Tätigkeit er bis jetzt ausgeübt hätte, und dieser habe ihm erklärt, Lager- und Büroarbeit verrichtet zu haben. Der Beschwerdeführer habe die Beschäftigung nicht abgelehnt. Laut Stellungnahme des Dienstgebers habe der Beschwerdeführer bei der Vorstellung bekannt gegeben, dass er kein Interesse an dieser Tätigkeit hätte. Außerdem habe er angegeben, dass er bisher im Büro gearbeitet hätte und wieder Derartiges suche. Die Entlohnung von S 70,-- netto sei ihm auch zu gering gewesen. Der Beschwerdeführer hätte mit der Arbeit beginnen können und wäre noch ideal gewesen, da er auch über einen Führerschein B verfüge. Dazu erklärte der Beschwerdeführer, dass ihm die angebotene Entlohnung nicht zu wenig gewesen wäre. Außerdem hätte man ihm beim Vorstellungsgespräch nicht gesagt, dass er der ideale Mann wäre, sondern es wäre immer nur die Rede gewesen, dass ein erfahrener Mann mit Führerschein der Gruppe C und Kenntnissen in Mechanik gesucht werde.
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 28. März 2001 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom 12. Februar 2001 bis 25. März 2001 verloren habe. Nachsicht werde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen würde. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer geweigert habe, eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter bei dem Unternehmen F.J. ab 12. Februar 2001 anzunehmen. Berücksichtigungswürdige Umstände für eine Nachsicht lägen keine vor.
In seiner Berufung gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass ihm bei seinem Vorstellungsgespräch am 12. Februar 2001 eine Tätigkeit angeboten worden sei, durch die er ein Entgelt von S 12.500,-- netto monatlich hätte erlangen können. Da er einen monatlichen Notstandshilfebezug von ca. S 9.900,-- erhalte, sei zu erkennen, dass dieses Stellenangebot für ihn höchst attraktiv gewesen sein müsse. Es sei daher auszuschließen, dass er das gegenständliche Angebot abgelehnt hätte. Wenn von Seiten des Unternehmens F.J. behauptet würde, er wäre der ideale Kandidat für die Besetzung des Postens gewesen, weil er einen Führerschein B besitze, so erscheine dies schon deshalb wenig glaubhaft, weil es gegenwärtig in Österreich allgemein üblich sei, über einen solchen Führerschein zu verfügen. Vom Unternehmen F.J. werde auch angegeben, er habe im Rahmen des Vorstellungstermins geäußert, dass er bisher ausschließlich Büroarbeiten verrichtet hätte und daher nur Bürotätigkeiten anzunehmen bereit wäre. Dem sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer erwiesenermaßen in seiner bisherigen Berufslaufbahn niemals Büroarbeiten verrichtet habe und dass es ihm für solche Tätigkeiten an der erforderlichen Qualifikation gebreche.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof in Beschwerde gezogenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe von Gesetzesbestimmungen und des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen aus, dass die angebotene Entlohnung von S 70,-- netto pro Stunde (was bei einer 40- Stundenwoche einem Betrag von S 11.200,-- netto im Monat entspreche) über dem Kollektivvertrag für bäuerliche Dienstnehmer liege. Die Entlohnung wäre daher angemessen gewesen. Der Berufungswerber habe in der Niederschrift vom 22. Februar 2001 dargelegt, dass er mit einer Entlohnung von S 12.000,-- netto einverstanden gewesen wäre, in seiner Berufung spreche er von einer Entlohnung von S 12.500,-- netto pro Monat. Diesen nicht identen Aussagen stünden die gleichbleibenden Angaben des potenziellen Dienstgebers über eine Entlohnung von S 70,-- netto pro Stunde gegenüber. Der Beschwerdeführer meine weiters, dass bei der Vorstellung die Rede von einem erfahrenen Mann mit Führerschein der Gruppe C und Mechanikkenntnissen gewesen sei. Der potenzielle Dienstgeber hätte beim Arbeitsmarktservice aber den Bedarf an einem landwirtschaftlichen Hilfsarbeiter gemeldet. Das sei eine Anlernstelle für diverse Hilfsarbeiten und Abfülltätigkeiten ohne Voraussetzung des Besitzes eines Führerscheines. Diesen Tätigkeitsbereich habe der Unternehmer dem Arbeitsmarktservice auch in der Rückmeldung nach der Vorstellung des Berufungswerbers bestätigt. Er habe dabei erwähnt, dass es von Vorteil gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer den Führerschein B hätte und er habe weiters angegeben, dass er den Beschwerdeführer auf Grund seiner Qualifikationen auch eingestellt hätte. Dies erscheine durchaus glaubhaft, da der Beschwerdeführer gelernter Landmaschinenbauer und -mechaniker sei, diese Tätigkeit zwar in der letzten Zeit nicht ausgeübt habe, sie jedoch für einen landwirtschaftlichen Hilfsarbeiter in einem landwirtschaftlichen Betrieb sicher von Vorteil wäre. Der Ansicht, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer der ideale Kandidat gewesen wäre, da das Unternehmen ihm gegenüber nichts davon erwähnt hätte und der Besitz des Führerscheines der Gruppe B heute nichts Außergewöhnliches mehr sei, könne nicht gefolgt werden, da der potenzielle Dienstgeber angegeben habe, dass er den Beschwerdeführer eingestellt hätte. Der Beschwerdeführer selbst habe vorgebracht, dass beim Vorstellungsgespräch die Rede vom Besitz des Führerscheines C und Mechanikkenntnissen gewesen sei. Über beides habe der Beschwerdeführer verfügt, weshalb dies umso mehr die Ansicht des potenziellen Dienstgebers bekräftige, dass der Beschwerdeführer der ideale Kandidat gewesen wäre. All diese Umstände gemeinsam mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der niederschriftlichen Einvernahme am 22. Februar 2001 angeführt habe, bis jetzt Lager- und Büroarbeit verrichtet zu haben, ließen die Berufungsbehörde davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Vorstellung sein Desinteresse an dieser Beschäftigung vorgebracht habe. Dieses Desinteresse an der zugewiesenen Beschäftigung stelle sich in der Angabe dar, dass er bisher im Büro gearbeitet hätte und wieder eine derartige Beschäftigung suche. Dass der potenzielle Dienstgeber dem Beschwerdeführer kein Einstelldatum genannt hätte, bekräftige ebenfalls den Schluss, dass sich dieser nicht sehr arbeitswillig im Hinblick auf die zugewiesene Beschäftigung gezeigt habe, zumal er eingestellt worden wäre. Die Einstellung wäre unverzüglich möglich gewesen. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei daher kausal für die Nichteinstellung gewesen und er habe die mögliche Beschäftigung vereitelt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen.
Nach § 10 Abs. 1 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter näher umschriebenen Voraussetzungen: acht) Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Auf Grund des § 38 AlVG sind diese Regelungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. in diesem Sinn das Erkenntnis vom 16. Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, Slg. Nr. 13.286/A, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (so - ausgehend von dem hg. Erkenntnis vom 24. November 1992, Zl. 92/08/0132 - etwa das Erkenntnis vom 27. April 1993, Zl. 92/08/0219, und zahlreiche weitere Erkenntnisse).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 20. Oktober 1992, Zl. 92/08/0042, Slg. Nr. 13.722/A, und vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0050).
Vorausgeschickt sei, dass sich die vom Beschwerdeführer erhobene Verfahrensrüge in dem Vorbringen erschöpft, die belangte Behörde habe ihren Bescheid auf die Angaben des F.J. gestützt, ohne diesen als Zeugen (gemeint: förmlich) zu vernehmen. Der Beschwerdeführer legt in diesem Zusammenhang aber nicht dar, inwieweit dies für das Ergebnis des Verfahrens von Bedeutung gewesen sein soll. Eine Beweisregel dahin, dass den Angaben des Beschwerdeführers, der "formell als Beteiligter vernommen" worden sei, aus diesem Grunde größere Glaubwürdigkeit zukomme, ist den Verwaltungsvorschriften fremd. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf "Gegenüberstellung" des Beschwerdeführers mit einem Zeugen. Es ist daher den folgenden Erwägungen der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt zu Grunde zulegen.
Wenn in der Beschwerde dargelegt wird, dass F.J. aus der Angabe des Beschwerdeführers, dass er im Büro gearbeitet habe und eine derartige Beschäftigung wieder suche, nur "für sich selbst" die Schlussfolgerung gezogen habe, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an der angebotenen Beschäftigung habe, ohne nachzufragen, ob dies auch zutreffe, wird damit der Sache nach nur in Zweifel gezogen, ob die belangte Behörde zu Recht diese Äußerung des Beschwerdeführers als für das Nicht-Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich ansehen durfte.
Wenn ein Arbeitssuchender beim Versuch, eine Stelle als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter zu erlangen, gegenüber dem Vertreter des potenziellen Dienstgebers zum Ausdruck bringt, (an sich) eine Büroarbeit zu suchen, so kann im - nach der Rechtsprechung anzustellenden - Vergleich zu einem ernsthaft um eine Stelle bemühten Arbeitslosen nicht bezweifelt werden, dass er mit einer solchen Äußerung sein Desinteresse an der angebotenen Beschäftigung zum Ausdruck bringt. Es kommt daher nicht darauf an, dass der Beschwerdeführer - wie er vorbringt - die Beschäftigung nicht ausdrücklich abgelehnt habe, und - anders als offenbar der Beschwerdeführer meint - ebenso wenig darauf, welche Motive den Beschwerdeführer zu dieser Äußerung bewogen haben, sondern nur darauf, ob diese vom Beschwerdeführer während des Vorstellungsgesprächs eingenommene Haltung geeignet gewesen ist, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten. Letzteres kann aber in einer solchen Konstellation einer Zuweisung durch das AMS und der unter diesen Umständen abgegebenen Erklärungen des Beschwerdeführers als Erfahrungstatsache gelten.
Der Beschwerde ist auch nicht zu folgen, wenn sie darlegt, der Unternehmer hätte nachfragen müssen, ob der Beschwerdeführer auf Grund seiner angeblichen früheren Bürotätigkeit kein Interesse an der angebotenen Beschäftigung habe. Es wäre vielmehr Sache des Beschwerdeführers gewesen, die unrichtige Behauptung über seine frühere Tätigkeit von vornherein zu unterlassen bzw. sofort richtig zu stellen und nicht noch zu sagen, wieder eine solche Beschäftigung zu suchen.
Nach dem Vorstellungsgespräch nahm der potenzielle Dienstgeber von der Einstellung des Beschwerdeführers Abstand, obwohl dieser die Anforderungen für die freie Stelle jedenfalls erfüllte. Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie im angefochtenen Bescheid davon ausgeht, dass das Verhalten des Beschwerdeführers bei dem Vorstellungsgespräch kausal dafür war, dass er die Stelle nicht erhalten hat.
Dem Beschwerdeführer musste auch bewusst sein, dass die Angabe, früher im Lager bzw. Büro gearbeitet zu haben, ohne Betonung, die in Rede stehende Stelle unbeschadet dessen annehmen zu wollen, sondern im Gegenteil mit dem Zusatz verbunden, wieder eine derartige Tätigkeit zu suchen, nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, seine Arbeitswilligkeit in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung in Frage zu stellen und das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu vereiteln. Er hat diese Konsequenz hingenommen. Bedingter Vorsatz des Beschwerdeführers im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lag folglich vor.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 4. April 2002
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis GegenüberstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002080029.X00Im RIS seit
14.08.2002