Norm
DSt 1872 §2 FRechtssatz
Tritt ein Anwalt unter Umgehung des ihm bekannten gegnerischen Vertreters mit der Gegenseite wegen Abschlusses eines Vergleiches in Verbindung, dann ist dieses Verhalten nur als Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, nicht aber als Berufspflichtenverletzung zu werten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0055089Dokumentnummer
JJR_19580411_OGH0002_000BKD00017_5800000_001