- 1 Ob 47/58
Entscheidungstext OGH 11.04.1958 1 Ob 47/58
Veröff: ÖBA 1960,125
- 6 Ob 122/68
Entscheidungstext OGH 02.05.1968 6 Ob 122/68
- 8 Ob 270/70
Entscheidungstext OGH 01.12.1970 8 Ob 270/70
- 7 Ob 695/76
Entscheidungstext OGH 02.12.1976 7 Ob 695/76
- 1 Ob 756/76
Entscheidungstext OGH 26.01.1977 1 Ob 756/76
Vgl auch; Beisatz: Aus der Selbständigkeit des Garantievertrages folgt allerdings, dass das Grundgeschäft für die Auslegung der Garantieerklärung nur beschränkt herangezogen werden kann. (T1)
Veröff: EvBl 1977/229 S 517 = JBl 1978,36
- 5 Ob 530/82
Entscheidungstext OGH 16.03.1982 5 Ob 530/82
Auch; Beis wie T1
- 2 Ob 632/84
Entscheidungstext OGH 10.09.1985 2 Ob 632/84
- 2 Ob 579/86
Auch; Veröff: WBl 1987,64
- 6 Ob 629/87
- 2 Ob 538/87
Auch; Beisatz: Unter Bedachtnahme auf den wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung. (T2)
- 8 Ob 506/89
Beis wie T2
- 1 Ob 525/94
Vgl; Beis wie T2
- 1 Ob 544/95
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Die Auslegung einer Garantieerklärung ist unter Heranziehung der Auslegungsregeln der §§ 914 und 915 ABGB unter Bedachtnahme auf Sinn und Zweck des Geschäfts sowie die Übung des redlichen Verkehrs vorzunehmen. (T3)
Veröff. SZ 68/64
- 8 Ob 2005/96b
Entscheidungstext OGH 29.02.1996 8 Ob 2005/96b
Beis wie T2; Beis wie T3
- 7 Ob 2135/96p
Entscheidungstext OGH 22.05.1996 7 Ob 2135/96p
Vgl; Beis wie T3
- 4 Ob 595/95
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Bei der Auslegung einer Haftungerklärung ist auf die konkreten Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage Bedacht zu nehmen. (T4)
- 1 Ob 2409/96p
Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 2409/96p
Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 70/198
- 8 Ob 190/98v
Vgl; Beis wie T3
- 4 Ob 124/00i
Vgl auch; Beis wie T4
- 1 Ob 163/00b
Beis wie T2; Beisatz: Bei der gegebenen Interessenlage - Finanzierung eines "sale and lease back"-Geschäfts einer als nicht ausreichend finanzstark eingeschätzten Kapitalgesellschaft; Rückfluss der Gelder an die als Finanziererin des ursprünglichen Anlagenkaufs eingeschaltete Zweitbeklagte - musste sich die Zweitbeklagte im Klaren sein, dass ihr keine weiteren Einwendungen aus dem Grundgeschäft zustehen sollten, hätte sie doch sonst ihr Finanzierungsrisiko weitgehend auf die Klägerin überwälzt. (T5)
- 9 Ob 122/01h
nur: Eine Garantieerklärung ist gemäß
§ 914 ABGB auszulegen. (T6)
Beisatz: Hier: Effektivklausel. (T7)
- 1 Ob 160/02i
Beis wie T3
- 1 Ob 66/04v
Auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Dies gilt auch für eine in der Bankgarantie enthaltene Effektivklausel, mit der die Zahlung des Garanten von in der Garantieerklärung näher bezeichneten Tatsachen, die der Begünstigte anlässlich des Abrufs nachzuweisen hat, abhängig gemacht wird. (T8)
Beisatz: Mangels einer über den Wortsinn der Garantieurkunde hinausgehenden übereinstimmenden Parteiabsicht, kommt es nur auf den objektiven Erklärungswert der Urkunde an. (T9)
- 6 Ob 105/05t
Auch; Beisatz: Auch die im Rahmen eines Garantievertrags abgegebenen Erklärungen des Garanten unterliegen den Auslegungsregeln der §§ 914, 915 ABGB, sodass deren Interpretation regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen aufwirft. Dies gilt ebenso für eine in der Bankgarantie enthaltene Effektivklausel. (T10)
- 6 Ob 305/05d
Beisatz: Hier: Akkreditiv, Geschäftszweck, Sicherungsfunktion. (T11)
- 5 Ob 231/06s
nur T6; Beis wie T7
- 4 Ob 149/06z
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hängt die Auszahlung der Bankgarantie nur von einer Erklärung des Begünstigten ab, so gilt die formelle Garantiestrenge uneingeschränkt und der Begünstigte hat die Anspruchsvoraussetzungen pedantisch genau zu erfüllen. (T12)
Veröff: SZ 2006/168
- 7 Ob 18/06g
Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Eine Garantieerklärung eines Rechtsanwaltes in seiner Funktion als Masseverwalter kann nicht ernsthaft dahin aufgefasst werden, der Masseverwalter habe sich persönlich, also zu einer Haftung mit seinem Privatvermögen verpflichtet. (T13)
- 7 Ob 29/09d
Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T10
- 9 Ob 8/10g
Auch; Beis wie T9
- 7 Ob 232/09g
Auch; Beis wie T12; Beisatz: Die formelle Garantiestrenge gilt nach entsprechender Interessenabwägung zugunsten des Begünstigten dann nicht uneingeschränkt, wenn die exakte Erfüllung der Garantiebedingungen an Umständen scheitert, die vom Begünstigten weder beeinflusst wurden noch zu beeinflussen waren, wenn die Hindernisse also nicht seiner Sphäre zuzurechnen sind. Trifft letzteres hingegen nicht zu, hat der Begünstigte die Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich pedantisch genau zu erfüllen. (T14)
- 6 Ob 52/12h
Entscheidungstext OGH 19.04.2012 6 Ob 52/12h
Beis ähnlich wie T10
- 6 Ob 35/15p
Entscheidungstext OGH 19.03.2015 6 Ob 35/15p
Auch; Beis ähnlich wie T10; nur: Die Auslegung von Garantieerklärungen gemäß §§ 914 f ABGB wirft regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage auf. (T15)
- 1 Ob 166/17v
Auch; Beis wie T15
- 4 Ob 54/20z
Beis wie T10
- 3 Ob 97/20s
Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Wegen des abstrakten Charakters der Garantie und dem daraus folgenden Grundsatz der formellen Garantiestrenge ist im Regelfall nur der Text der Garantieerklärung für die Interpretation maßgeblich, weil der Erklärungsempfänger der Garantieerklärung von vornherein keine Bedeutung unterstellen darf, die sich für ihn aus dem Grundverhältnis ergibt (so schon 8 Ob 96/11t). (T16)
- 4 Ob 176/20s
Vgl; nur T15
- 4 Ob 120/21g
Entscheidungstext OGH 27.07.2021 4 Ob 120/21g
- 8 Ob 109/20t
Vgl; Beis wie T16
- 6 Ob 65/21h
Vgl; Beis wie T15