- 6 Ob 72/58
Veröff: SZ 31/57
- 6 Ob 324/58
Entscheidungstext OGH 17.12.1958 6 Ob 324/58
- 6 Ob 159/59
Entscheidungstext OGH 10.06.1959 6 Ob 159/59
Beisatz: Freizeichnungsklausel (T1)
- 6 Ob 147/60
Entscheidungstext OGH 23.11.1960 6 Ob 147/60
Beisatz: Ein Verzicht auf die Gewährleistung ist jedoch gemäß
§ 929 ABGB grundsätzlich möglich und daher auch die Vereinbarung einer Einschränkung der Gewährleistungsanspruches. (T2)
Veröff: EvBl 1961/95 S 151
- 6 Ob 217/60
- 6 Ob 361/60
Entscheidungstext OGH 01.03.1961 6 Ob 361/60
- 6 Ob 184/62
Entscheidungstext OGH 05.09.1962 6 Ob 184/62
- 6 Ob 30/63
Entscheidungstext OGH 13.03.1963 6 Ob 30/63
Beisatz: Schaden erfolge Überschreitung des Liefertermins - typischer Schaden. (T3)
- 8 Ob 182/66
Entscheidungstext OGH 12.07.1966 8 Ob 182/66
Veröff: QuHGZ 1966/12 S 33 = JBl 1967,369
- 6 Ob 209/66
Entscheidungstext OGH 30.12.1966 6 Ob 209/66
- 6 Ob 258/68
nur: Es kommt darauf an, ob es sich um einen Schaden aus den für das Rechtsverhältnis typischen oder wenigstens im Einzelfall nach dessen besonderen Verhältnissen voraussehbaren Gefahren handelt. Ansprüche, an welche die Parteien überhaupt nicht denken konnten, fallen nicht unter derartige Vereinbarungen. (T4)
Veröff: SZ 41/131 = EvBl 1969/98 S 156
- 2 Ob 227/69
Entscheidungstext OGH 02.10.1969 2 Ob 227/69
Beisatz: Ausschluss zulässig bei Nichtbeachtung der Fahrbahn, die weder unter besonders gefährlichen Umständen erfolgt noch besonders lange dauert. (T5)
- 7 Ob 40/70
Veröff: SZ 41/69 = EvBl 1970/312 S 547
- 1 Ob 58/72
Entscheidungstext OGH 05.04.1972 1 Ob 58/72
nur: Vereinbarung über den Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung sind nur insoweit wirksam, als ihr Abschluss oder doch ihre Anwendung im Einzelfall nicht gegen die guten Sitten verstößt. Absichtliche Schadenszufügung kann hiedurch niemals gedeckt werden. (T6)
- 1 Ob 108/73
Auch; Beis wie T2
Veröff: SZ 46/69
- 6 Ob 164/73
Entscheidungstext OGH 13.09.1973 6 Ob 164/73
nur T6; Beisatz:
§ 1167 ABGB sittenwidrig, nur durch Vertrag den Minderungsanspruch des Bestellers für unbehebbare Mängel auszuschließen. (T7)
- 8 Ob 259/74
nur T6; Beisatz: Spalttarif (T8)
Veröff: SZ 48/22 = EvBl 1975/134 S 265 = ZVR 1975/113 S 176 = RZ 1975/45 S 89 = JBl 1975,421 = VersR 1975,723 = VJ 1975,14
- 2 Ob 108/74
nur T4; Beisatz: Haftungsausschluss für grobe Fahrlässigkeit - § 63 lit a AÖSp. (T9)
Veröff: SZ 48/67
- 1 Ob 537/77
Entscheidungstext OGH 27.04.1977 1 Ob 537/77
nur T6
- 6 Ob 620/77
Entscheidungstext OGH 30.06.1977 6 Ob 620/77
Auch; nur T4; Beisatz: Bürgschaft für ausfallende zedierte Forderungen. (T10)
Veröff: HS X/XI/9
- 5 Ob 707/78
Vgl; Beisatz: Verzicht auf Mangelfolgeschäden ist voraussehbar und kalkulierbar. Dieser Verzicht gilt im Zweifel auch für Dritte, die sich mangels einer solchen Vereinbarung auf eine vertragliche Schutzwirkung zu ihren Gunsten berufen könnten, und zwar auch dann, wenn sie darauf vertraut haben, dass zwischen den Vertragsparteien kein Haftungsausschluss vereinbart wurde. (T11)
Veröff: SZ 51/169
- 1 Ob 566/79
nur T4; nur T6; Veröff: SZ 52/57 = EvBl 1979/221 S 578
- 6 Ob 666/80
Entscheidungstext OGH 26.11.1980 6 Ob 666/80
Vgl auch; nur T6; Beisatz: Bankbedingungen (T12)
- 8 Ob 530/81
Entscheidungstext OGH 03.12.1981 8 Ob 530/81
nur T6; nur T4; Beisatz: Haftungsausschluss in Reitschule. (T13)
Veröff: JBl 1983,255 = ZVR 1982/266 S 236
- 8 Ob 103/83
Entscheidungstext OGH 19.01.1984 8 Ob 103/83
Auch; Beisatz: Hier: Haftungsausschluss für Benützung eines Fahrzeugtestgeländes; wohl wurde die Gefährdung durch hohe Geschwindigkeiten geradezu in kauf genommen, doch durfte der Testfahrer bei Beachtung der ihm durch die Prüfgeländeordnung auferlegten Verpflichtungen damit rechnen, dass seine Testfahrt unbeeinträchtigt von anderen Fahrzeugen erfolgen werde. (T14) Veröff: ZVR 1984/318 S 338
- 7 Ob 666/84
Auch; nur T6; Veröff: SZ 57/184 = EvBl 1985/98 S 495 = RdW 1984,73 = JBl 1986,168; hiezu kritisch Jabornegg JBl 1986,144
- 1 Ob 694/85
nur T6
- 2 Ob 516/91
nur T6; nur T4; Beis wie T13
Veröff: SZ 64/29
- 6 Ob 630/94
Entscheidungstext OGH 21.12.1994 6 Ob 630/94
Vgl auch
- 1 Ob 503/96
Auch; Veröff: SZ 69/134
- 3 Ob 2004/96v
Entscheidungstext OGH 29.05.1996 3 Ob 2004/96v
Auch; nur T4; Veröff: SZ 69/127
- 2 Ob 2288/96a
Entscheidungstext OGH 31.10.1996 2 Ob 2288/96a
Vgl auch; Beisatz: Hier: Haftungsausschluss bei einem Eislaufplatz. (T15)
- 2 Ob 41/94
Auch; Beisatz: Hier: Bei einem Mountain-Bike-Marathon wurden die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen grob fahrlässig nicht eingehalten - der vereinbarte Haftungsausschluss ist daher unwirksam. (T16)
- 1 Ob 2374/96s
Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 2374/96s
Auch; Beisatz: Der Haftungsausschluss für künftige Schadenersatzforderungen ist bei leichter Fahrlässigkeit grundsätzlich wirksam, sofern dadurch nicht auf den Ersatz gänzlich unvorhersehbarer oder atypischer Schäden verzichtet wird, mit denen nicht gerechnet werden konnte. (T17)
Veröff: SZ 70/142
- 6 Ob 98/00f
Auch; nur: Vereinbarungen über den Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung sind nur insoweit wirksam, als ihr Abschluss oder doch ihre Anwendung im Einzelfall nicht gegen die guten Sitten verstößt. (T18)
Beisatz: Die Privatautonomie gestattet den Vertragspartnern in den durch
§ 879 ABGB gezogenen Grenzen die im Gesetz geregelten Haftungsbestimmungen vertraglich zu erweitern oder einzuschränken. Dazu enthalten die für die Baupraxis ausgehandelten ÖNormen vom Gesetz abweichende Schadenersatzregeln und Gefahrtragungsregeln, die, sofern die Anwendung der entsprechenden ÖNorm ausdrücklich vereinbart wird, zum Vertragsinhalt werden. (T19)
- 7 Ob 259/03v
- 7 Ob 200/05w
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T17
- 2 Ob 212/08b
Vgl; nur: Ansprüche, an welche die Parteien überhaupt nicht denken konnten, sei es, dass der Schaden aus einer nicht voraussehbaren Gefahrenquelle entstanden ist, sei es, dass der Schaden auf einem so krassen Verschulden beruht, dass gesagt werden muss, mit einem derartigen Verhalten könne nach den Erfahrungen des Lebens nicht gerechnet werden, fallen nicht unter derartige Vereinbarungen. (T20)
- 6 Ob 108/07m
Vgl; Beisatz: Der deliktische Anspruch des geschädigten Dritten kann durch Vereinbarung des Produzenten mit seinem Abnehmer nicht abbedungen werden. (T21)
- 2 Ob 222/09z
Vgl; nur T4; Beisatz: Ein sittenwidriger Haftungsausschluss liegt vor, wenn dadurch etwa nicht vorhersehbare und nicht kalkulierbare Schadenrisiken von der Haftung ausgeschlossen würden. (T22)
- 2 Ob 13/10s
Vgl auch; Beisatz: Der Haftungsverzicht eines Teilnehmers am Wettbewerb beschränkt sich im Zweifel auf typische Unfälle im Zuge eines Rennens, nicht aber auf grob fahrlässig verursachte rennfremde Einwirkungen. (T23)
Beisatz: Hier: „Auto?Crash?Rennen“. (T24)
- 3 Ob 196/13i
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 196/13i
Auch; nur T4
- 7 Ob 143/13z
Entscheidungstext OGH 13.11.2013 7 Ob 143/13z
- 1 Ob 155/14x
Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 155/14x
Auch; nur T4; Beisatz: Darauf, ob die Parteien tatsächlich an einen solchen Schadenseintritt gedacht haben, kommt es nicht an. (T25)
- 3 Ob 138/14m
Entscheidungstext OGH 22.10.2014 3 Ob 138/14m
Auch; Beisatz: Hier: Provisionsverzicht in einem Agenturvertrag eines Versicherungsvertreters. (T26); Veröff: SZ 2014/98
- 3 Ob 234/14d
Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 234/14d
Auch; nur T18
- 7 Ob 68/15y
Entscheidungstext OGH 20.05.2015 7 Ob 68/15y
- 7 Ob 164/15s
Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 164/15s
- 8 Ob 46/17y
Auch; Beis wie T17; Beis wie T25
- 2 Ob 206/16g
nur T18; Beis wie T17; Beisatz: Die in der Ö-Norm B2110 (nunmehr in Punkt 12.3.1) enthaltene Haftungsbeschränkung bei leichter Fahrlässigkeit ist insoweit wirksam, als dadurch nicht auf den Ersatz gänzlich unvorhersehbarer oder atypischer Schäden verzichtet wird, mit denen nicht gerechnet werden konnte (ähnlich bereits
8 Ob 46/17y; im Ergebnis auch 1 Ob 127/17h). (T27)