Norm
JN §45 Abs1Rechtssatz
Diese Gesetzesbestimmung bezieht sich nicht auf die im Rekursverfahren ergehende, die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes bejahende Entscheidung eines Gerichtshofes erster Instanz über die vom Bezirksgerichte verneinte Zuständigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0046417Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.07.2015