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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BSVG §5 Abs3 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. Klaus Messiner und Dr. Ute Messiner, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Burggasse 25/I, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 9. Mai 2000, Zl. 123.134/1-7/2000, betreffend Pflichtversicherung und Beitragspflicht in der Pensionsversicherung nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1030 Wien, Ghegastraße 1),
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Der Antrag auf Weiterleitung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wird zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,--
binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der am 10. April 1923 geborene Beschwerdeführer bezieht seit 1983 eine Alterspension nach dem ASVG. Seit dem 1. April 1999 führt er einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mit einem Einheitswert von S 329.000,-- als Eigentümer auf seine Rechnung und Gefahr.
Mit Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom 20. Mai 1999 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 und 3 BSVG vom 1. April 1999 "bis laufend" in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei (Punkt 1.) und er gemäß §§ 23 und 32 BSVG die in diesem Bescheid angegebenen Beiträge zu entrichten habe (Punkt 2.).
Der Beschwerdeführer erhob Einspruch. Darin führte er aus, er erfülle die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung von der Pflichtversicherung nach § 5 BSVG, wonach Personen von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Bauern ausgenommen sind, die aus einer anderen Pensionsversicherung als der nach diesem Bundesgesetz eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit besitzen, soferne die Leistung ein bestimmtes Ausmaß überschreite. Dazu komme, dass er auf Grund seines Alters "praktisch niemals in den Genuss einer Alterspension aus dem gegenständlichen Sozialversicherungsverhältnis" gelangen könne.
Der Landeshauptmann von Kärnten gab mit Bescheid vom 27. August 1999 dem Einspruch keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid. In der Begründung führte er nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens aus, der Beschwerdeführer beziehe sich auf die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 3 BSVG in der bis 31. Dezember 1979 geltenden Fassung. Nach der ab 1. Jänner 1980 geltenden Rechtslage stelle eine Alterspension aus einer früheren beruflichen Tätigkeit als Mittelschullehrer keinen Tatbestand für eine Befreiung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG dar. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er könne niemals in den Genuss einer Alterspension aus dem gegenständlichen Sozialversicherungsverhältnis gelangen, sei entgegenzuhalten, dass die Pflichtversicherung kraft Gesetzes mit der Erfüllung eines bestimmten Tatbestandes eintrete und die Anwartschaft auf Versicherungsleistungen begründe. Ob und in welchem Umfang im Einzelfall tatsächlich Ansprüche auf Versicherungsleistungen entstehen, habe keinen Einfluss auf die Frage des Zustandekommens der Pflichtversicherung.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Darin führte er aus, es sei richtig, dass § 5 Abs. 3 BSVG mit BGBl. Nr. 532/1978 geändert worden sei. Diese Neuregelung, wonach nur Personen von der Pflichtversicherung ausgenommen sind, die nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 pflichtversichert sind, sei "gesetz- und verfassungswidrig". Dazu komme, dass er längst das 65. Lebensjahr erreicht habe. Nach den Bestimmungen des BSVG werde das Pensionsalter mit dem 65. Lebensjahr festgesetzt.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung hinsichtlich der Feststellung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG keine Folge; hinsichtlich der Beitragspflicht wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, ihre sachliche Zuständigkeit sei nur hinsichtlich der Frage der Versicherungspflicht gegeben. Sie sei daher zur meritorischen Entscheidung über die auch in Streit stehende Beitragspflicht des Beschwerdeführers sachlich nicht zuständig. Diesbezüglich sei die Berufung zurückzuweisen gewesen.
Zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG führte die belangte Behörde aus, eine Ausnahme von dieser Pflichtversicherung bestehe für den Beschwerdeführer nach der anzuwendenden Rechtslage nicht mehr. Angesichts des unstrittigen Sachverhaltes könne der Berufung keine Folge gegeben werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt der Bauern erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zunächst ist festzuhalten, dass in der Beschwerde der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides gestellt wird. Dieser Antrag umfasst somit beide Absprüche des Bescheides, nämlich einerseits den über die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG und andererseits die Zurückweisung der Berufung betreffend die Beitragspflicht als unzulässig. Die Beschwerde enthält jedoch keine Ausführungen zur allfälligen Rechtswidrigkeit der Zurückweisung der Berufung betreffend die Beitragspflicht. Die diesbezügliche Bescheidbegründung entspricht dem Gesetz, weshalb die Beschwerde auch insoweit als unbegründet abzuweisen ist.
Weiters ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Wahrnehmung der breiten Raum einnehmenden Ausführungen über die behauptete Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 3 BSVG in die ausschließliche Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fällt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung gibt es keine gesetzliche Grundlage dafür, die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde dem Verfassungsgerichtshof weiterzuleiten. Art. 144 Abs. 3 B-VG sieht nur eine Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof der an ihn gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, aber nicht umgekehrt vor. Der diesbezügliche ausdrückliche Antrag war daher (in dem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat) zurückzuweisen.
Der Gesetzgeber hat durch Art. III Abs. 1 der 11. BSVG-Novelle, BGBl. Nr. 611/1987, das Prinzip der Subsidiarität der Pensionsversicherung nach dem BSVG aufgegeben und den Grundsatz der Mehrfachversicherung verwirklicht. Die bloß geringe Wahrscheinlichkeit, eine Leistung zu erhalten, macht die Einbeziehung in die Riskengemeinschaft nicht verfassungswidrig. Erst jüngst hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. März 1997, G 392, 398, 399/96 (betreffend die Werkverträge und freien Dienstverträge), unter Hinweis auf zahlreiche Vorjudikate daran festgehalten, dass in der Sozialversicherung nicht der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung gilt, sodass auch - ohne dass dies verfassungsrechtlich auf Bedenken stoße - in Kauf genommen werden müsse, dass es in manchen Fällen trotz Leistung von Pflichtbeiträgen zu keiner Versicherungsleistung komme, sodass auch gegen eine sich aus der Zugehörigkeit einer Person zu mehreren Berufen ergebende Mehrfachversicherung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden. Der Verfassungsgerichtshof hat schon oft entschieden (vgl. etwa VfSlg. 3723/1960, und zuletzt mit ausführlichen Nachweisen in VfSlg. 12.739/1991), dass es im Einzelfall sachlich gerechtfertigt ist, wenn es trotz bestehender Sozialversicherungspflicht zu keinem Leistungsanfall kommt. Ein solcher - die Ausnahme bildender - Fall ist bei einer Durchschnittsbetrachtung in Kauf zu nehmen.
Aus diesen Gründen sind durch die Beschwerdeausführungen beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 3 BSVG nicht entstanden. Auch der vom Beschwerdeführer besonders hervorgehobene Umstand, dass der Gesetzgeber die Subsidiarität der Pensionsversicherung nach dem BSVG nur für Personen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 unterliegen, beibehalten hat, hat weder den Verwaltungsgerichtshof (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. März 1991, 90/08/0012, und vom 24. März 1992, 91/08/0155) noch den Verfassungsgerichtshof (vgl. das Erkenntnis VfSlg. 12.739/1991) zu verfassungsrechtlichen Bedenken veranlasst. Der Verwaltungsgerichtshof sieht daher keinen Grund, wegen des Beschwerdefalles einen Gesetzesprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Überdies übersieht der Beschwerdeführer, dass § 5 Abs. 3 BSVG die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Bauern von Personen regelt, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 unterliegen. Die Ausnahme ist aber nicht vorgesehen für Pensionsbezieher aus der genannten Versicherung. Im Beschwerdefall hingegen geht es um die Bauern-Pensionsversicherungspflicht von Personen, die eine Pension auf Grund eines anderen Gesetzes beziehen. § 5 Abs. 3 BSVG erweist sich daher weder unmittelbar als präjudiziell noch als heranzuziehender Vergleichsmaßstab.
Die Beschwerde erweist sich daher auch hinsichtlich des Abspruches über die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG als unbegründet; sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG zur Gänze abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am 4. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000080099.X00Im RIS seit
08.08.2002