Norm
ABGB §1295 Ia5Rechtssatz
Der " Rettungsaufwand " das ist also der Aufwand, der gemacht wird, um eine Gefahr abzuwenden, gehört zum positiven Schaden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
RettungsaufwandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0023516Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.07.2022