Norm
ABGB §1330 BIRechtssatz
Der Unterlassungsanspruch ist im Beseitigungsanspruch nicht enthalten. Eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung von Eingriffshandlungen ist nicht möglich, wenn im Hauptprozeß bloß ein Beseitigungsanspruch geltend gemacht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0005146Dokumentnummer
JJR_19580411_OGH0002_0010OB00154_5800000_001